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§ 24 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 24 Weiterarbeit



Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

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Zitierungen von § 24 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin
V. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 404
§ 1 TArztHAusbZustV Zuständige Stelle
... im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. (2) In den Fällen der §§ 23 und 24 des Berufsbildungsgesetzes tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... bei vorzeitiger Beendigung Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 24 Weiterarbeit § 25 Unabdingbarkeit § 26 Andere ...