(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach
§ 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3)
1Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören.
2Dies gilt nicht im Falle des
§ 29 Nr. 1.
§ 81 BBiG Zuständige Behörden (vom 01.01.2020) ... die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33 , 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Absatz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3. (2) ...
§ 101 BBiG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2022) ... 1 oder 2 Auszubildende einstellt oder ausbildet, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... Vorqualifikationen § 32 Überwachung der Eignung § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens Abschnitt 4 Verzeichnis der ... die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33 , 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Absatz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3. ...
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565