§ 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
- 1.
- die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
- 2.
- die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
- 3.
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(2)
1Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.
2Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind
§ 40 Absatz 1 und 2 sowie
§ 41 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
3Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach
§ 40 Absatz 4 berufen worden sind.
(3) 1Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. 2Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. 3Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.
(4)
1Nach
§ 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
2Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(5) 1Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. 2Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. 3Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.
(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen.
Frühere Fassungen von § 42 BBiG
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interne Verweise§ 39 BBiG Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen (vom 01.01.2020) ... errichten. (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Prüfungsausschüsse oder ... ab. (3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen ...
§ 40 BBiG Zusammensetzung, Berufung (vom 01.01.2020) ... Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder ...
§ 56 BBiG Fortbildungsprüfungen (vom 01.01.2020) ... 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42 , 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der ...
Zitat in folgenden NormenAbwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (AbwUTechAusbV)
Artikel 2 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 16
Ausbilder-Eignungsverordnung
V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257
Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung (BinSchKapAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 271
BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG (ElekMaschBBBiGAusbV)
Artikel 5 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 714
Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung (FKüAusbV)
V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 389, 690
Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)
V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Gastronomieberufeausbildungsverordnung (GastroAusbV)
Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349
Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung (GiMedAusbV)
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 99
Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Hotelberufeausbildungsverordnung (HotelAusbV)
Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Industriekaufleuteausbildungsverordnung (IndKflAusbV)
V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 94
Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)
V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)
V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398
Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (KrAbfWUTechAusbV)
Artikel 3 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 30
Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433
Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (RohrIndUTechAusbV)
Artikel 4 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 45
Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)
V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie
V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 217
§ 9 IsolierAusbV Zwischenprüfung ... Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes. (3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der ...
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)
V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487
Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (VersFinKflAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291
Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbV)
Artikel 2 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433, 447; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1071
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... Berufung § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung § 43 Zulassung zur ... errichten. (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Prüfungsausschüsse oder ... ab. (3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen ... Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete ... Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann." 19. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Beschlussfassung, Bewertung der ... berufen werden kann." 19. § 42 wird wie folgt gefasst: „ § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung (1) Der Prüfungsausschuss ... 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42 , 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der ... „§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42 , 46 und 47 gelten entsprechend." b) In Absatz 4 wird das Wort ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
§ 9 BeklIndAusbV Zwischenprüfung ... aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes. (3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der ...
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