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§ 71 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 71 Zuständige Stellen



(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

(9) 1Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.



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Frühere Fassungen von § 71 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 71 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 BBiG Prüfungsordnung (vom 01.01.2020)
... bestimmte zuständige Stelle übertragen werden. (5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige ...
§ 54 BBiG Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen (vom 01.01.2020)
... zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige ...
§ 59 BBiG Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen (vom 01.01.2020)
... die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige ...
§ 72 BBiG Bestimmung durch Rechtsverordnung
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle ...
§ 73 BBiG Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes (vom 01.01.2020)
... 41a der Handwerksordnung, 2. für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen; dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes ... die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der ... Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (3) § 71 Absatz 9 gilt ...
§ 75 BBiG Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
... ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 , 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. Die §§ 77 bis 80 finden keine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
... § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes  ...
§ 19 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
... § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten ...

Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
§ 59 BinSchPersV Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung (vom 14.04.2023)
... der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 ...
§ 65 BinSchPersV Durchführung der Prüfung (vom 14.04.2023)
... für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der ...

Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)
V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934
§ 1 PferdewMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... nachgewiesen werden. (2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.  ...

Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)
V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815
§ 1 PflanzentechMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. (2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt. (3) Durch die Erweiterung der ...

Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung (RevierjagdMeisterPrV)
V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499
§ 1 RevierjagdMeisterPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. (2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt. (3) Durch die Erweiterung der ...

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
§ 4 RheinSchPersEV Zuständige Behörden
... § 7.03 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung sind, für die Betriebsebene, die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 ... für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... Behörden Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle § 71 Zuständige Stellen § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung § ... von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden. (5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige ... kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige ... 59 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige ... die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben" gestrichen. 28. § 71 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, ... 29. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend." 30. In § 76 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ...