Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch §
71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522