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§ 94 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 94 Wissenschaftlicher Beirat



(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen

1.
zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,

2.
zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen und

3.
zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung.

(2) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte erteilt. 2Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.

(3) 1Dem Beirat gehören bis zu elf anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung sind. 2Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre bestellt. 3Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich. 4An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes, ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 94 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (19.05.2020)Bekanntmachung der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes
vom 04.05.2020 BGBl. I S. 920
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuellvor 01.01.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 94 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... § 92 Hauptausschuss § 93 Präsident oder Präsidentin § 94 Wissenschaftlicher Beirat § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen ... regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Erlass." 34. In § 94 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sieben" durch das Wort „elf" ersetzt. 35. In ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Anwendung der §§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 24.10.1994 BGBl. I S. 3126; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 1 BBiG§§94u96AnwV
...  94 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ...