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§ 99 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 99 Personal



(1) 1Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. 2Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 3Die Beamten und Beamtinnen sind Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen.

(2) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. 2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen.

(3) 1Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. 2Es kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. 3§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(4) 1Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung; die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.





 

Frühere Fassungen von § 99 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 8 BerBiRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1474), 5. die Verordnung ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... durch die Angabe „§ 125 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (90) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 5 ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... für Berufsbildung § 97 Haushalt § 98 Satzung § 99 Personal § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung ... 1 wird das Wort „sieben" durch das Wort „elf" ersetzt. 35. In § 99 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" ...