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Änderung § 7 BBiG vom 01.08.2009

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§ 7 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 7 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) 1
Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. 2 Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. 3 Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)