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Änderung § 13 BBiG vom 05.04.2017

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§ 13 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 13 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 149 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

(Text neue Fassung)

1 Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,

3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,

4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,

5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,

vorherige Änderung

6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.



6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,

7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.