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Änderung § 102 BBiG vom 05.04.2017

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§ 102 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 102 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 149 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 102 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig niederlegt,

2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Ausfertigung der Niederschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dient,

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 14 Absatz 3 Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dient,

4. entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Auszubildende nicht freistellt,

5. entgegen § 28 Abs. 1 oder 2 Auszubildende einstellt oder ausbildet,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dort genannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt oder

8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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