§ 13 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden
§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung

Teil 2 Berufsbildung

Kapitel 1 Berufsausbildung

Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

1Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,

3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,

4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,

5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,

6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,

7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.


Text in der Fassung des Artikels 149 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017



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