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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im BBiG

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Artikel 1 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 01.04.2005
FNA: 806-22; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 806 Berufliche Bildung
Änderungen / Synopse | 588 Gesetze verweisen aus 1154 Artikeln auf BBiG


Teil 2 Berufsbildung

Kapitel 1 Berufsausbildung

Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften

§ 24 Weiterarbeit

§ 25 Unabdingbarkeit

§ 26 Andere Vertragsverhältnisse





§ 24 Weiterarbeit



Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.


§ 25 Unabdingbarkeit



Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.


§ 26 Andere Vertragsverhältnisse



Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.