| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, online verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010) |
Berufsbildungsgesetz (BBiG)Artikel 1 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 01.04.2005 FNA: 806-22; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 806 Berufliche Bildung Änderungen / Synopse | 588 Gesetze verweisen aus 1154 Artikeln auf BBiG Teil 2 BerufsbildungKapitel 1 BerufsausbildungAbschnitt 2 BerufsausbildungsverhältnisUnterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften§ 24 Weiterarbeit§ 25 Unabdingbarkeit§ 26 Andere Vertragsverhältnisse§ 24 WeiterarbeitWerden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 25 UnabdingbarkeitEine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig. § 26 Andere VertragsverhältnisseSoweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann. URL: http://www.buzer.de/gesetz/3118/b8614.htm |