Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach
§ 37 Abs. 2 stehen einander gleich.
(1)
1Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des
§ 4.
2Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach
§ 4 und der Prüfungsordnungen nach
§ 47 anzuwenden.
(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach
§ 37 Abs. 2 gleich.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den
§§ 27,
30,
32,
33 und
70 auf zuständige Stellen zu übertragen.
Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
(1) Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist
§ 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(3)
1Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des
§ 53 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach
§ 53 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
2Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach
§ 54 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach
§ 54 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.