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Synopse aller Änderungen des BBiG am 01.04.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2007 durch Artikel 2a des BerBiRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G v 23.03.2005 BGBl. 2005 I 931
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Einrichten, Führen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. 2 Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der Auszubildenden;



2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;

3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Ausbildungsberuf;

5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungszeit, Probezeit;



4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;

5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;

6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte;

8.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.



7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;

8.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;

9.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Eintragen, Ändern, Löschen


(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn

1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,

2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und

3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird.

(3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erhobenen Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.



(2) 1 Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. 2 Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird.

(3) 1 Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 erhobenen Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. 2 Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Antrag




§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten


(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ausbildende haben anzuzeigen

1. eine vorausgegangene allgemeine
und berufliche Ausbildung der Auszubildenden,

2.
die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen.



(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 88 Erhebungen


(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst

vorherige Änderung

1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitig gelöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe von Ausbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr, Auflösung in der Probezeit; neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf, Abkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Bezirk der Agentur für Arbeit; Anschlussverträge bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs;

2. für die Ausbilder oder Ausbilderinnen: Geschlecht, fachliche
und pädagogische Eignung;

3.
für die Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen in der beruflichen Bildung: Geschlecht, Berufsrichtung, Abkürzung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zur Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg und Bezeichnung des Abschlusses;

4. für die Ausbildungsberater oder -beraterinnen: Alter nach Altersgruppen, Geschlecht, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten;

5. für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.



1. für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende:

a)
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit;

b) allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;

c) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;

d) Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;

e)
Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;

f) Monat und Jahr des Beginns
der Berufsausbildung, Monat und Jahr der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses;

g) Anschlussvertrag
bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs;

h) Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;

i) Monat
und Jahr der Abschlussprüfung, Art der Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr der Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg;

2.
für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin in der beruflichen Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten Auszubildenden:

Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vorbildung, Wiederholungsprüfung,
Art der Prüfung, Prüfungserfolg;

3. für jeden Ausbilder
und jede Ausbilderin:

Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung;

4. für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbildungsberaterin:

Geschlecht, Geburtsjahr,
Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit, durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten;

5. für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt:

Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Berufsrichtung.

(2) 1 Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen. 2 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Erhebung zu löschen.

(3)
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.

(4) 1 Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung nach § 84 sind die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. 2 Hierzu wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. 3 Die in der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 4 Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwenden. 5 Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen geführt werden. 6 Das Nähere zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Erlass.