interne Verweise§ 7a BBiG Teilzeitberufsausbildung (vom 01.01.2020) ... ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die ... eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1285
§ 9a RaumAAusbV Anrechnungsregelung ... bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt ...
Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
V. v. 26.05.2004 BGBl. I S. 1078
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... Vorbildung auf die Ausbildungsdauer § 7a Teilzeitberufsausbildung § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer § 9 ... Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein." 8. § 8 wird durch die folgenden §§ 7a und 8 ersetzt: „§ 7a ... sechs teilbar sein." 8. § 8 wird durch die folgenden §§ 7a und 8 ersetzt: „§ 7a Teilzeitberufsausbildung (1) Die ... Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die ... eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden. § 8 Verkürzung oder Verlängerung der ... auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden. § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer (1) Auf gemeinsamen Antrag ...
Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 246; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539
§ 9a PolstAusbV Anrechnungsregelung ... bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt ...
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1310; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1238; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 264; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1357; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
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