interne Verweise§ 48 BBiG Zwischenprüfungen (vom 01.01.2020) ... eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend. (2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern ...
§ 49 BBiG Zusatzqualifikationen ... Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt. (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und ... Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt. (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten ...
§ 56 BBiG Fortbildungsprüfungen (vom 01.01.2020) ... Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind ...
§ 103 BBiG Fortgeltung bestehender Regelungen (vom 01.01.2020) ... die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 37 Abs. 2 gleich. (3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen ...
Zitat in folgenden NormenAusbilder-Eignungsverordnung
V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
§ 4 AusbEignV Nachweis der Eignung ... Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. § 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des ...
BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
§ 21 BMVgVFAPrV Prüfungszeugnis ... Für die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. (2) Das ... Prüfungszeugnis enthält: 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz ", 2. den Namen und die Vornamen des Prüflings, 3. das Geburtsdatum ...
Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
§ 43 ÖDAPrV Prüfungszeugnis ... Das Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird von der zuständigen Stelle ausgestellt. (2) Das Prüfungszeugnis ... Prüfungszeugnis enthält 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ", 2. den Namen und die Vornamen des Prüflings, 3. das Geburtsdatum ... das Prüfungszeugnis 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ", 2. den Namen und die Vornamen des Prüflings, 3. das Geburtsdatum ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... Löschen § 36 Antrag Abschnitt 5 Prüfungswesen § 37 Abschlussprüfung § 38 Prüfungsgegenstand § 39 ... (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)," eingefügt. 16. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine ... der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind ... folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend." ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAusbilder-Eignungsverordnung
V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
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