Fünfter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (KflDGVAusbV k.a.Abk.)
Fünfter Teil Schlussvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen
(siehe BGBl. I 2001 S. 1262ff)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau
(siehe BGBl. I 2001 S. 1262ff)
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