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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin (MikrotAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-253 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden technischer Unterlagen,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit,

7.
Dokumentieren der Arbeiten, Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz,

8.
Qualitätsmanagement,

9.
Bereitstellen und Entsorgen von Arbeitsstoffen,

10.
Sichern und Prüfen der Reinraumbedingungen,

11.
Umrüsten, Prüfen und vorbeugendes Instandhalten von Produktionseinrichtungen,

12.
Einstellen von Prozeßparametern,

13.
Optimieren des Produktionsprozesses,

14.
Herstellungs- und Montageprozesse,

15.
prozeßbegleitende Prüfungen,

16.
Durchführen von Endtests,

17.
Sichern von Prozeßabläufen im Einsatzgebiet.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MikrotAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MikrotAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MikrotAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Halbleitertechnik sowie Mikrosystemtechnik ... die Abweichung erfordern. (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sind im Schwerpunkt Halbleitertechnik in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ... optoelektronische Anzeigesysteme. (3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sind im Schwerpunkt Mikrosystemtechnik in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ...