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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin (MikrotAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-253 Berufliche Bildung

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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