§ 4 - Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEPNStruktG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2426; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2030-30 Beamte
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§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen


§ 4 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,

3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und

4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,

b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1.000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder

c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) 1Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. 2Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. 3Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. 4Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. 5Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1.000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) 1Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. 2Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. 3Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. 4Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. 5Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. 6Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. 7Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. 8Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. 9Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. 10Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. 11Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021

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Frühere Fassungen von § 4 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
aktuell vorher 01.01.2017 (03.07.2017)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1944
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
vom 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 16.11.2006Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2589
aktuellvor 16.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BEPNStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEPNStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BEPNStruktG Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (vom 01.01.2017)
... oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist. (2) § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die ...
Anlage BEPNStruktG (zu § 4 Absatz 4) (vom 01.01.2017)
... Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen a) Versorgungsbezügen einschließlich ... den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz. 2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren: Besoldungsgruppen A 2 bis A ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist," angefügt. (110) § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1944
Artikel 1 BEVuPNPersSVG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
... 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 4" ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 4 Absatz 4 ) 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe ... (zu § 4 Absatz 4) 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen a) Versorgungsbezügen einschließlich ... den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz. 2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren: Besoldungsgruppen A 2 bis A ...

Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 4 VStRuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
...  § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 1 des ...

Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Artikel 3 PVKNeuG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
...  4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 2. BEDBPStruktGÄndG
... und" eingefügt. 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt: „§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den ... 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt: „§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (1) Beamtinnen und Beamte nach ... nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist. (2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Für ... 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 4 Abs. 4) 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die ... (zu § 4 Abs. 4) 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die Summe aus den jährlichen a) Versorgungsbezügen ... der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz. 2. Zahlungszeiträume nach § 4 Abs. 4 in Jahren BesGr ≤ A 06  ...


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