§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen und deshalb die Selbstversorgung mit Blut und Plasma auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Blutspende zu fördern.
Zitierungen von § 1 TFG
Zitat in folgenden NormenSonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
§ 21 SUrlV Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen (vom 01.01.2024) ... eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes , soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird Dauer der notwendigen ...
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