Für Blutdepots der Einrichtungen der Krankenversorgung, die ausschließlich für interne Zwecke, einschließlich der Anwendung, Blutprodukte lagern und abgeben, gelten die Vorschriften des §
3 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, §
4 Abs. 1 Satz 1 und 2, §
7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und §
20 Abs. 2 der
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung sowie §
16 Abs. 2 und §
19 Abs. 3 entsprechend.
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G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202