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§ 12 - Transfusionsgesetz (TFG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2007 BGBl. I S. 2169; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
Geltung ab 07.07.1998; FNA: 2121-52 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 12 Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die fachlichen Anforderungen nach diesem Abschnitt regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an

1.
die Spendeeinrichtungen,

2.
die Auswahl und Untersuchung der spendenden Personen,

3.
die Aufklärung und Einwilligung der spendenden Personen,

4.
die Spendeentnahme,

5.
die Spenderimmunisierung und die Vorbehandlung zur Blutstammzellentnahme und

6.
die Dokumentation der Spendeentnahme und den Schutz der dokumentierten Daten

geregelt werden. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.



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Frühere Fassungen von § 12 TFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2023Artikel 1a Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 3 Gewebegesetz
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1574
aktuellvor 01.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 TFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a TFG Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen (vom 16.05.2023)
... von Blut und Blutbestandteilen ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 12 im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde in Richtlinien feststellen. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 64 AMG Durchführung der Überwachung (vom 28.01.2022)
... der Überwachung, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 54, nach § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des Transplantationsgesetzes geregelt sind. Im Fall des § 14 ...
§ 72b AMG Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen (vom 26.11.2016)
... soweit ihre Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54, nach § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des Transplantationsgesetzes geregelt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 2 GewebeG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... und nach der Angabe „§ 54" ein Komma sowie die Angabe „nach § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des Transplantationsgesetzes" ... 1 Anwendung, soweit ihre Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54, nach § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des Transplantationsgesetzes geregelt ist." ...
Artikel 3 GewebeG Änderung des Transfusionsgesetzes
... Abs. 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Verordnungsermächtigung Das ... ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch ... auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen." 4a. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Richtlinien zum Stand der ... von Blut und Blutbestandteilen ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 12 im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde in Richtlinien feststellen. Bei ... sowie folgende Nummer 3 angefügt: „3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, ...

Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
Artikel 1a SGBVStUPDÄndG Änderung des Transfusionsgesetzes
...  „Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig." 4. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Menschen oder zur Risikovorsorge" durch die Wörter ...