§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
§ 21 Absatz 1a und
§ 21a Absatz 1 bis 5 sind ab dem 1. August 2019 anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 34 TFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 3 BlGewVFG Änderung des Transfusionsgesetzes ... ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 das Paul-Ehrlich-Institut." 6. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des ... Paul-Ehrlich-Institut." 6. § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3129/a44355.htm