Änderung § 25 TFG vom 23.07.2009

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§ 25 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 25 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Mitteilungspflichten der Behörden


(Text alte Fassung)

Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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