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Änderung § 17 TFG vom 05.04.2017

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§ 17 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 17 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Nicht angewendete Blutprodukte


(Text alte Fassung)

(1) 1 Nicht angewendete Blutprodukte sind innerhalb der Einrichtungen der Krankenversorgung sachgerecht zu lagern, zu transportieren, abzugeben oder zu entsorgen. 2 Transport und Abgabe von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma dürfen nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen. 3 Nicht angewendete Eigenblutentnahmen dürfen nicht an anderen Personen angewendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nicht angewendete Blutprodukte sind innerhalb der Einrichtungen der Krankenversorgung sachgerecht zu lagern, zu transportieren, abzugeben oder zu entsorgen. 2 Transport und Abgabe von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma dürfen nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich oder elektronisch festgelegten Verfahren erfolgen. 3 Im Falle einer elektronischen Festlegung des Verfahrens ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind. 4 Nicht angewendete Eigenblutentnahmen dürfen nicht an anderen Personen angewendet werden.

(2) Der Verbleib nicht angewendeter Blutprodukte ist zu dokumentieren.