§ 25 - Transfusionsgesetz (TFG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2007 BGBl. I S. 2169; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
Geltung ab 07.07.1998; FNA: 2121-52 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Siebter Abschnitt Pflichten der Behörden
§ 25 Mitteilungspflichten der Behörden

Siebter Abschnitt Pflichten der Behörden

§ 25 Mitteilungspflichten der Behörden


§ 25 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 m.W.v. 23. Juli 2009



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