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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (GießVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1260; aufgehoben durch § 38 V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-233 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild für den Verfahrensmechaniker/für die Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

6.
Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

8.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

9.
Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,

10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

11.
manuelles Spanen,

12.
maschinelles Spanen,

13.
Trennen, Umformen,

14.
Fügen,

15.
Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung,

16.
Schmelzschweißen, thermisches Trennen,

17.
metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung,

18.
Werkstoffprüfung,

19.
Beeinflussen chemischer Vorgänge,

20.
Informationsverarbeitung,

21.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,

22.
Instandhaltung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:

a)
Produktionssteuerung,

b)
Prozeßsteuerung,

c)
Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,

d)
Produktionsverfahren und -anlagen,

e)
Urformen,

f)
Instandhaltung von Produktionsanlagen,

g)
Transportieren, Lagern und Sichern,

h)
Qualitätssicherung;

2.
in der Fachrichtung Stahl-Umformung:

a)
Produktionssteuerung,

b)
Prozeßsteuerung,

c)
Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,

d)
Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,

e)
Erzeugnisse und Qualität,

f)
Instandhaltung von Fertigungsanlagen,

g)
Transportieren, Lagern und Sichern,

h)
Qualitätssicherung;

3.
in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:

a)
Produktionssteuerung,

b)
Prozeßsteuerung,

c)
Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,

d)
Produktionsverfahren und -anlagen,

e)
Urformen,

f)
Instandhaltung von Produktionsanlagen,

g)
Transportieren, Lagern und Sichern,

h)
Qualitätssicherung;

4.
in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:

a)
Produktionssteuerung,

b)
Prozeßsteuerung,

c)
Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,

d)
Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,

e)
Erzeugnisse und Qualität,

f)
Instandhaltung von Fertigungsanlagen,

g)
Transportieren, Lagern und Sichern,

h)
Qualitätssicherung.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GießVerfMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GießVerfMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GießVerfMAusbV Ausbildungsrahmenplan (vom 01.08.2015)
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und die berufliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134
Artikel 2 GMAusbVEV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
... „§ 6 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und die berufliche ...


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