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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (GießVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1260; aufgehoben durch § 38 V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-233 Berufliche Bildung
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§ 8 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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