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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (GießVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1260; aufgehoben durch § 38 V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-233 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Ausbildungsberufsbild für den Verfahrensmechaniker/für die Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie wird staatlich anerkannt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie V. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1134 m.W.v. 1. August 2015

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§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) (aufgehoben)

(2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Eisen- und Stahl-Metallurgie,

2.
Stahl-Umformung,

3.
Nichteisen-Metallurgie und

4.
Nichteisenmetall-Umformung

gewählt werden.

(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie V. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1134 m.W.v. 1. August 2015

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§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 11 nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie V. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1134 m.W.v. 1. August 2015

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§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie V. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1134 m.W.v. 1. August 2015

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§ 5 Ausbildungsberufsbild für den Verfahrensmechaniker/für die Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

6.
Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

8.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

9.
Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,

10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

11.
manuelles Spanen,

12.
maschinelles Spanen,

13.
Trennen, Umformen,

14.
Fügen,

15.
Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung,

16.
Schmelzschweißen, thermisches Trennen,

17.
metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung,

18.
Werkstoffprüfung,

19.
Beeinflussen chemischer Vorgänge,

20.
Informationsverarbeitung,

21.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,

22.
Instandhaltung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:

a)
Produktionssteuerung,

b)
Prozeßsteuerung,

c)
Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,

d)
Produktionsverfahren und -anlagen,

e)
Urformen,

f)
Instandhaltung von Produktionsanlagen,

g)
Transportieren, Lagern und Sichern,

h)
Qualitätssicherung;

2.
in der Fachrichtung Stahl-Umformung:

a)
Produktionssteuerung,

b)
Prozeßsteuerung,

c)
Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,

d)
Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,

e)
Erzeugnisse und Qualität,

f)
Instandhaltung von Fertigungsanlagen,

g)
Transportieren, Lagern und Sichern,

h)
Qualitätssicherung;

3.
in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:

a)
Produktionssteuerung,

b)
Prozeßsteuerung,

c)
Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,

d)
Produktionsverfahren und -anlagen,

e)
Urformen,

f)
Instandhaltung von Produktionsanlagen,

g)
Transportieren, Lagern und Sichern,

h)
Qualitätssicherung;

4.
in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:

a)
Produktionssteuerung,

b)
Prozeßsteuerung,

c)
Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,

d)
Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,

e)
Erzeugnisse und Qualität,

f)
Instandhaltung von Fertigungsanlagen,

g)
Transportieren, Lagern und Sichern,

h)
Qualitätssicherung.

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§ 6 Ausbildungsrahmenplan


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie V. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1134 m.W.v. 1. August 2015

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§ 7 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 8 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 9 Zwischenprüfung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt I und II laufende Nummer 1 bis 5 und 7 Buchstabe a und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
(aufgehoben)

2.


Bearbeiten und Montieren von Bauteilen aus Metallen zu einem funktionsfähigen Prüfungsstück, insbesondere durch Planen des Arbeitsablaufes, manuelles Spanen, Bohren, Biegen, Herstellen von Schraub- und Rohrverbindungen und Kontrollieren der Ergebnisse.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
(aufgehoben)

2.


a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

d)
manuelles und maschinelles Spanen,

e)
Trennen und Fügen,

f)
Grundlagen der Metallurgie und der Umformung,

g)
Wärmebehandlung,

h)
Werkstoffprüfung,

i)
Informationsverarbeitung,

k)
technische Berechnungen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie V. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1134 m.W.v. 1. August 2015

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§ 10 (aufgehoben)


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie V. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1134 m.W.v. 1. August 2015

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§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und unter Berücksichtigung der Fachrichtung eine Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Als Prüfungsstück und Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

in höchstens sieben Stunden Planen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten, insbesondere durch Fügen und Montieren von pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen; Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschaltung; Dokumentieren der Ergebnisse,

2.
als Arbeitsprobe:

in höchstens sechs Stunden eine oder mehrere Aufgaben aus einem Produktionsprozeß, einem Produktions- oder einem Fertigungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes lösen. Die Arbeitsprobe soll das Planen oder Vorbereiten, das Durchführen, das Steuern sowie das Kontrollieren enthalten unter Berücksichtigung der Produktions- und Prozeßsteuerung, der Produktions- und Fertigungsanlagen sowie der Qualitätssicherung.

Das Prüfungsstück soll mit 40 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -systeme, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -systeme sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle der jeweiligen Fachrichtung beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren:

a)
in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Vorbereitung und Aufbereitung der Einsatzstoffe,

cc)
Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte,

dd)
Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,

ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;

b)
in der Fachrichtung Stahl-Umformung:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge,

cc)
Erzeugnisse der Stahlumformung,

dd)
Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse,

ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;

c)
in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Vorbereitung und Aufbereitung der Sekundärrohstoffe,

cc)
Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte,

dd)
Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,

ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;

d)
in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge,

cc)
Erzeugnisse der Nichteisenmetall-Umformung,

dd)
Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse,

ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;

2.
im Prüfungsbereich Instandhaltung:

a)
Maßnahmen der Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung,

b)
Aufbau und Funktion von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik;

3.
im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme:

a)
Produktfehler, Qualitätsmerkmale und Qualitätsnormen,

b)
Qualitätsprüfung und Dokumentation,

c)
Maßnahmen zur Fehlervermeidung und Qualitätssicherung;

4.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:

a)
Lesen und Anfertigen von Technischen Zeichnungen, Schaltplänen, Ablaufplänen, Flußplänen, Betriebsberichten und Produktionsprotokollen,

b)
Aufzeichnen und Auswerten von Meßwerten, Statistiken und Diagrammen,

c)
Maßnahmen und Geräte zum Erfassen, Aufzeichnen, Verarbeiten und Weiterleiten von Informationen und Daten zur Produktionssteuerung und -überwachung;

5.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Produktions- technik und Fertigungsverfahren 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Instandhaltung 45 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Qualitäts- sicherung und -systeme 45 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 90 Minuten,

5.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren mit 30 vom Hundert, der Prüfungsbereich Instandhaltung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Qualitätssicherung und Werkstoffprüfung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Technische Kommunikation mit 20 vom Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.

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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie V. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1134 m.W.v. 1. August 2015

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§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gießerei- und Verfahrensmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 633) außer Kraft.

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Anlage 1 (aufgehoben)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie V. v. 2. Juli 2015 BGBl. I S. 1134 m.W.v. 1. August 2015

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Anlage 2 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie


Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 1260ff)



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