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Anlage 3a - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage 3a (zu den §§ 7a, 9 und 14a) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe



Teil I Parameterwerte für Radon-222, Tritium und Richtdosis


Laufende
Nummer
ParameterParameterwertEinheit
1Radon-222100Bq/l
2Tritium100Bq/l
3Richtdosis0,10mSv/a


Teil II Berechnung der Richtdosis


Die Richtdosis wird anhand der gemessenen Radionuklidkonzentrationen und der im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 160a und Nr. 160b vom 28. August 2001) veröffentlichten Dosiskoeffizienten sowie einer jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser durch Multiplikation dieser drei Faktoren berechnet. Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von K-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide in dem Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.

Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist.

Formel (BGBl. 2015 I S. 2079)


Dabei gilt:

Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

Ci (ref) = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide

Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser


Laufende
Nummer
RadionuklidReferenz-Aktivitätskonzentration
(Anmerkung 1)
Radionuklide natürlichen Ursprungs
1U-2383,0 Bq/l
2U-2342,8 Bq/l
3Ra-2260,5 Bq/l
4Ra-2280,2 Bq/l
5Pb-2100,2 Bq/l
6Po-2100,1 Bq/l
Radionuklide künstlichen Ursprungs
7C-14240 Bq/l
8Sr-904,9 Bq/l
9Pu-239/Pu-2400,6 Bq/l
10Am-2410,7 Bq/l
11Co-6040 Bq/l
12Cs-1347,2 Bq/l
13Cs-13711 Bq/l
14I-1316,2 Bq/l
Anmerkung 1:
Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-
Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und
anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzen-
trationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.


Teil III Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen


1.
Untersuchungskonzept

Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat.

Das Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen.

a)
Erstuntersuchung

Die Erstuntersuchung dient der Ermittlung und Bewertung der im Jahresdurchschnitt vorliegenden Aktivitätskonzentration und umfasst vier Untersuchungen der Aktivitätskonzentrationen in vier unterschiedlichen Quartalen innerhalb von zwölf Monaten.

Wenn sich nach Durchführung der Erstuntersuchung wesentliche Änderungen bei der Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung ergeben, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken können, sind erneut Untersuchungen im Sinne der Erstuntersuchung vorzunehmen.

Eine Erstuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat.

b)
Regelmäßige Untersuchungen

Regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers sind erforderlich, wenn bei der Erstuntersuchung eine Überschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde. Sie sollen mit den in der Tabelle angegebenen Mindesthäufigkeiten durchgeführt werden.

Regelmäßige Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat.

Ordnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um die anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.

Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Aktivitätskonzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere Häufigkeiten der Untersuchungen festlegen und den Untersuchungsumfang anpassen.

Mindesthäufigkeiten der Untersuchungen


Laufende
Nummer
Menge des in einem
Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen
oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
(Anmerkung 2)
1Menge ≤ 1.000 1
21.000 < Menge ≤ 10.000 1
zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 3.300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet)
310.000 < Menge ≤ 100.000 3
zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet)
4Menge > 100.000 10
zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1:
Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des
abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindest-
häufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-
Kopf-Wasserverbrauch von 200 Liter ansetzen.
Anmerkung 2:
Nach Möglichkeit sollten die Probennahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.


2.
Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter

a)
Radon-222

In Bezug auf Radon-222 ist eine Erstuntersuchung durchzuführen, um das Ausmaß einer möglichen Exposition durch Radon-222 in Trinkwasser zu bestimmen.

Der Parameterwert für Radon-222 gilt als eingehalten, wenn die gemessene Radon-Aktivitätskonzentration gemittelt über vier unterschiedliche Quartale diesen Wert nicht überschreitet.

b)
Tritium

Untersuchungen im Hinblick auf Tritium im Trinkwasser sind nicht erforderlich, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für radioaktive Stoffe überschritten sein könnte.

Bei Überschreitung des Parameterwertes für Tritium ist eine Untersuchung des Trinkwassers auf andere künstliche Radionuklide erforderlich, da Tritium als Indikatornuklid für das Vorhandensein künstlicher radioaktiver Stoffe angesehen wird.

c)
Richtdosis

In der Regel kann die Untersuchung künstlicher Radionuklide entfallen, es sei denn, die zuständige Behörde ordnet solche Untersuchungen an.

Für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis durch natürliche Radionuklide können unterschiedliche Verfahren angewendet werden: Screening-Verfahren mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung. Kann die Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen erforderlich.

aa)
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter

Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.

Die Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II. Für die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:

Formel (BGBl. 2015 I S. 2081)


 
 
bb)
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter

Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als eingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro Liter beträgt.

Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, ist für die Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration die Einhaltung folgender Bedingung heranzuziehen:

Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter*

*
Rest-Beta-Aktivitätskonzentration = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration

Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die Einzelnuklidbestimmung vorgenommen wird.

cc)
Einzelnuklidbestimmung

Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt. Die Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II.

3.
Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte

Die Probennahme- und Untersuchungsverfahren für die Parameterwerte für radioaktive Stoffe richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die angewandten Untersuchungsverfahren müssen mindestens geeignet sein, die Aktivitätskonzentrationen mit den nachstehend angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen.

Verfahrenskennwerte


Laufende
Nummer
Parameter,
Gesamt-Aktivitätskonzentrationen
und Radionuklide
Nachweisgrenze
(Anmerkungen 1 und 2)
1Tritium10 Bq/l
2Radon-22210 Bq/l
3Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration0,04 Bq/l
(Anmerkung 3)
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration 0,4 Bq/l
4U-2380,02 Bq/l
5U-2340,02 Bq/l
6Ra-2260,04 Bq/l
7Ra-2280,02 Bq/l
(Anmerkung 4)
8Pb-2100,02 Bq/l
9Po-2100,01 Bq/l
10C-1420 Bq/l
11Sr-900,4 Bq/l
12Pu-239/Pu-2400,04 Bq/l
13Am-2410,06 Bq/l
14Co-600,5 Bq/l
15Cs-1340,5 Bq/l
16Cs-1370,5 Bq/l
17I-1310,5 Bq/l
Anmerkung 1:
Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN ISO 11929:2011-01 „Bestimmung der
charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs)
bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen" (ISO 11929:2010) mit Wahr-
scheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils 5 Prozent.
Anmerkung 2:
Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich
ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 - y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3:
Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwertes von 0,1 Becquerel pro Liter unter
Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung
des Prüfwertes von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn
ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von
0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4:
Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue
Wasserressource. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228
20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen eine
Untersuchungsmethode mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228
angewandt werden.






 

Frühere Fassungen von Anlage 3a TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 18.11.2015 BGBl. I S. 2076

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3a TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3a TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a TrinkwV Radiologische Anforderungen (vom 26.11.2015)
... außer Acht gelassen werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten ...
§ 9 TrinkwV Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen, der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten sowie der Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe (vom 09.01.2018)
... 8 und 9 bleiben unberührt. (5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet ...
§ 14a TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe (vom 09.01.2018)
... der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, die nach § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. ... auf Radionuklide künstlichen Ursprungs anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden ... der Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 3a Teil III. Werden Wasserversorgungsanlagen am 26. November 2015 bereits betrieben, ist ... Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen nachweist, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden, ... die Einhaltung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe gemäß Anlage 3a Teil I oder eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu ... des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung gemäß dem in Anlage 3a Teil III beschriebenen Verfahren durch Erstuntersuchungen ...
§ 15 TrinkwV Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (vom 09.01.2018)
...  (2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf Parameter nach Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer ... Parameter nach Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3 anzuwenden. (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ...
§ 16 TrinkwV Besondere Anzeige- und Handlungspflichten (vom 09.01.2018)
...  2a. wenn die Parameterwerte für radioaktive Stoffe des § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I überschritten werden, 3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für ...
Anlage 3a TrinkwV (zu den §§ 7a, 9 und 14a) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe (vom 26.11.2015)
... erforderlich, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für radioaktive Stoffe überschritten sein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
§ 32 StrlSchV Antrag auf Freigabe
... zum Dosiskriterium der Freigabe die radiologischen Parameter für Tritium und Radon-222 der Anlage 3a der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Artikel 1 3. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... nicht außer Acht gelassen werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten ... 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet ... der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, die nach § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. ... auf Radionuklide künstlichen Ursprungs anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden ... der Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 3a Teil III. Werden Wasserversorgungsanlagen am 26. November 2015 bereits betrieben, ist die ... Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen nachweist, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden, ... die Einhaltung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe gemäß Anlage 3a Teil I oder eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu ... des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung gemäß dem in Anlage 3a Teil III beschriebenen Verfahren durch Erstuntersuchungen nachweist." 7. § 15 ... Untersuchungen nach § 14a gelten die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... 5" die Wörter „oder in Bezug auf radioaktive Stoffe die Vorgaben nach Anlage 3a Teil III Nummer 3" eingefügt. 8. § 16 Absatz 1 wird wie folgt ... wenn die Parameterwerte für radioaktive Stoffe des § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I überschritten werden,". b) Folgender Satz wird angefügt: ... nach der Tabelle die Anmerkungen 3, 4 und 5 gestrichen. 16. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu den §§ 7a, 9 und 14a) Anforderungen an ... 16. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „ Anlage 3a (zu den §§ 7a, 9 und 14a) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive ... erforderlich, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für radioaktive Stoffe überschritten sein ...

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
...  (2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf Parameter nach Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer ... Parameter nach Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3 anzuwenden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...