(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn
- 1.
- aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
- 2.
- sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
- 3.
- die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
(2)
1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach
§ 15 Absatz 4 zugelassen ist.
2Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.
(3)
1Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.
2Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist.
3Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach
§ 15 Absatz 1e beachtet werden.
4Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.
(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:
- 1.
- bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit,
- 2.
- bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e
- a)
- mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
- b)
- im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.
(5)
1Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
2Satz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach
§ 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.
(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.
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V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung ... unaufgefordert" ersetzt. ee) Satz 8 wird wie folgt gefasst: „ § 14b bleibt unberührt." c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis ... 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend." 11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: „§ 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella ... 11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: „ § 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. (1) Der Unternehmer und der ... Angabe „§§ 14, 14a und 20" durch die Wörter „§§ 14 bis 14b und § 20" ersetzt. bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 Absatz ... bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3" durch die Angabe „ § 14b Absatz 1 " ersetzt. c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 ... (1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II ... 3 wird die Angabe „§§ 14 und 20" durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20" ersetzt. 17. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... wird die Angabe „§ 14" durch die Wörter „den §§ 14 und 14b " ersetzt. bb) In Buchstabe a werden die Wörter „dieser ... von Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1 Nummer 2 ... Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 oder § 14b Absatz 1 " ersetzt. c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: ...