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§ 14b - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.


§ 14b hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn

1.
aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,

2.
sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und

3.
die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

(2) 1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. 2Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(3) 1Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. 2Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. 3Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. 4Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.

(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:

1.
bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit,

2.
bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e

a)
mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,

b)
im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.

(5) 1Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Satz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.

(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften V. v. 3. Januar 2018 BGBl. I S. 99 m.W.v. 9. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 14b TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14b TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TrinkwV Untersuchungspflichten (vom 25.09.2021)
... welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer ...
§ 15 TrinkwV Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (vom 09.01.2018)
... einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 bis 14b und § 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 ... lang verfügbar zu halten. Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt ...
§ 15a TrinkwV Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen (vom 09.01.2018)
... Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II ...
§ 18 TrinkwV Überwachung durch das Gesundheitsamt (vom 09.01.2018)
... 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14, 14b und 20 *), die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der ...
§ 20 TrinkwV Anordnungen des Gesundheitsamtes (vom 09.01.2018)
... durchführen zu lassen haben, 3. die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b a) in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,  ...
§ 21 TrinkwV Information der Verbraucher und Berichtspflichten (vom 09.01.2018)
... von Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1 Nummer 2 ...
§ 25 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.01.2018)
... rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 oder § 14b Absatz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... unaufgefordert" ersetzt. ee) Satz 8 wird wie folgt gefasst: „ § 14b bleibt unberührt." c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis ... 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend." 11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: „§ 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella ... 11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: „ § 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. (1) Der Unternehmer und der ... Angabe „§§ 14, 14a und 20" durch die Wörter „§§ 14 bis 14b und § 20" ersetzt. bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 Absatz ... bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3" durch die Angabe „ § 14b Absatz 1 " ersetzt. c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 ... (1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II ... 3 wird die Angabe „§§ 14 und 20" durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20" ersetzt. 17. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... wird die Angabe „§ 14" durch die Wörter „den §§ 14 und 14b " ersetzt. bb) In Buchstabe a werden die Wörter „dieser ... von Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1 Nummer 2 ... Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 oder § 14b Absatz 1 " ersetzt. c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:  ...


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