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§ 15a - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 15a Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen


§ 15a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

(2) 1Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,

2.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder der in seinem Auftrag handelnden Person,

3.
Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle,

4.
Zeitpunkt der Probennahme,

5.
alle Untersuchungsergebnisse des von der Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Untersuchungsauftrags und

6.
die Bestätigung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde.

2Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften V. v. 3. Januar 2018 BGBl. I S. 99 m.W.v. 9. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 15a TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15a TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TrinkwV Besondere Anzeige- und Handlungspflichten (vom 09.01.2018)
... einer Wasserversorgungsanlage ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ...
§ 25 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.01.2018)
... § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, § 15a Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin erfüllen." 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen ... 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „ § 15a Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen (1) Führt eine Untersuchungsstelle ... einer Wasserversorgungsanlage ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist." bb) In dem neuen Satz 6 werden die ... 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3" durch die Wörter „Satz 1, § 15a Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die ...


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