§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) 1Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. 2Es muss rein und genusstauglich sein. 3Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
- 1.
- bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
- 2.
- das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.
(2)
1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des
§ 5 Absatz 1 bis 3 oder des
§ 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
- 2.
- das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
- 3.
- nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.
(3)
1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des
§ 7 nicht eingehalten sind.
2Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
- 2.
- das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.
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interne Verweise§ 24 TrinkwV Straftaten (vom 09.01.2018) ... oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011) ... menschlichen Gebrauch" durch das Wort „Trinkwassers" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur ...
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung ... sowie e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... eingefügt. 21. In § 24 Absatz 1 wird nach der Angabe „ § 4 Absatz 2 " die Angabe „Satz 1" eingefügt. 22. § 25 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
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