Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.06.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
| |

§ 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter



(1) 1Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parameter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung eingeräumt ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(2) 1Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass

1.
die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden können,

2.
die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und

3.
die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann.

2Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend über die Entscheidung informiert.

(3) 1Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. 2Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1.000 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 5.000 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbraucher abgegeben wird.

(5) 1Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. 2Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. 3Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für diese Zulassung.

(6) 1Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Abweichung bei der Europäischen Kommission zu beantragen. 2Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abweichung zu machen. 3Die dritte Abweichung darf höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt werden.

(7) 1Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für Gesundheit oder an eine von diesem benannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen;

2.
den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwertes;

3.
die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);

4.
die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;

5.
ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;

6.
eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung;

7.
die erforderliche Dauer der Abweichung und den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter.

2Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und mit den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form. 3Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(8) 1Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer betroffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden. 2Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c.





 

Frühere Fassungen von § 10 TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
aktuell vorher 01.11.2011 (06.12.2011)Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung
vom 28.11.2011 BGBl. I S. 2370
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 03.05.2011 BGBl. I S. 748
aktuellvor 01.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TrinkwV Allgemeine Anforderungen (vom 09.01.2018)
... Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder 2. das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom ... nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder 3. ...
§ 9 TrinkwV Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen, der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten sowie der Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe (vom 09.01.2018)
... Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend. (3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen ... Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend. (6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem ...
§ 14 TrinkwV Untersuchungspflichten (vom 25.09.2021)
... 4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden; 5. Untersuchungen zur Feststellung, ob ...
§ 16 TrinkwV Besondere Anzeige- und Handlungspflichten (vom 09.01.2018)
... 4 angeordnet hat, oder 4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter überschritten werden. ... vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 66 TrinkwV Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter
... mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist. (6) Abweichungen, die nach § 10 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) , die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Artikel 1 3. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend." c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ...

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011)
... 1 bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten nicht ... festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden." 8. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 8 Stelle der Einhaltung Die nach ... Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend. (3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen ... § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. § 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter (1) Gelangt das ... Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden; 5. Untersuchungen ... hat, oder 4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter ... vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 ...

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder 2. das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom ... nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder 3. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 2. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
Artikel 1 V. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2008; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 V. v. 21.05.2001 BGBl. I S. 959; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 2 LMHV Begriffsbestimmungen
... des § 3 Nr. 1 Buchstabe b der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959); § 10 der Trinkwasserverordnung bleibt ...