(1) Die Proben für die Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in den
Anlagen 1,
2 und
3 Teil I genannten Parameter sind gemäß
Anlage 5 Teil II nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen.
(1a)
1Bei den Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in
Anlage 1 genannten Parameter und die in
Anlage 3 genannten Parameter, die mikrobiologische Parameter sind, sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:
- 1.
- für Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli):
DIN EN ISO 9308-1:2017-09,
DIN EN ISO 9308-2:2014-06,
- 2.
- für Enterokokken:
DIN EN ISO 7899-2:2000-11,
- 3.
- für Pseudomonas aeruginosa:
DIN EN ISO 16266:2008-05,
- 4.
- zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und Koloniezahl bei 36 °C:
DIN EN ISO 6222:1999-07,
- 5.
- für Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
DIN EN ISO 14189:2016-11,
- 6.
- für Legionella spec.:
- a)
- längstens bis zum 28. Februar 2019
ISO 11731:1998-05,
DIN EN ISO 11731-2:2008-06
- b)
- spätestens ab dem 1. März 2019
ISO 11731:2017-05.
2Die in Satz 1 bezeichneten technischen Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a genannten Parameter dürfen andere als die in Absatz 1a genannten Untersuchungsverfahren angewandt werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a ermittelten Ergebnisse.
(1c) 1Außer mit den nach den Absätzen 1a und 1b festgelegten Untersuchungsverfahren darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen bei 22 °C und 36 °C auch dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Prozent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. 2Abhängig von dem verwendeten Nährboden sind folgende Methoden möglich:
- 1.
- Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder
- 2.
- Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden.
(1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste der Untersuchungsverfahren nach den Absätzen 1a bis 1c im Bundesgesundheitsblatt.
(1e) 1Für die Untersuchung auf Legionella spec. einschließlich der Probennahme veröffentlicht das Umweltbundesamt im Bundesgesundheitsblatt eine Empfehlung. 2Diese soll neben dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a oder Absatz 1b beachtet werden.
(2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in
Anlage 2 und in
Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die keine mikrobiologischen Parameter sind, sind Untersuchungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in
Anlage 5 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.
(2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf Parameter nach
Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach
Anlage 3a Teil III Nummer 3 anzuwenden.
(3)
1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den
§§ 14 bis 14b und
§ 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen.
2Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben.
3Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.
4Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden.
5Im Falle von Untersuchungen nach
§ 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist.
6Das Original ist ebenso wie die in
§ 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.
7Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach
§ 14b Absatz 1 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden.
8§ 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) 1Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. 2Für die Zulassung als Untersuchungsstelle ist ein Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei einer von ihr benannten Stelle erforderlich. 3Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
- Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahmen in der Matrix Trinkwasser für die Untersuchung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung,
- 2.
- Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 2a und
- 3.
- mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen.
4Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen mit dem jeweiligen Parameterscope durch Veröffentlichung im Internet oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen.
5Die Zulassung gilt bundesweit.
(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Akkreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a genannten Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des Absatzes 1a anpassen.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle überprüft regelmäßig, ob die von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin erfüllen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108; aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666