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§ 19 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 19 Umfang der Überwachung


§ 19 hat 5 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. 2Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. 3Das Gesundheitsamt entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f besichtigt. 4§ 9 Absatz 8 bleibt unberührt. 5Den Umfang der Untersuchungen nach Satz 2 legt das Gesundheitsamt unter Beachtung der Probennahmeplanung nach § 14 und des Probennahmeplans nach den Absätzen 2 bis 2b fest. 6Für das Untersuchungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2, und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. 7Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.

(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 Absatz 3 sicherstellt.

(2a) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 umfasst

1.
die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 7 und § 18 sowie

2.
die Untersuchungen des Unternehmers oder des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage nach § 14 Absatz 1, 2 und 5.

(2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 berücksichtigt

1.
den Umfang der zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen nach Anlage 4 und § 14 Absatz 2a bis 2d,

2.
die Zeitpunkte der Untersuchungen,

3.
die Probennahmeverfahren nach § 15 Absatz 1 und

4.
die Probennahmestellen.

(2c) 1Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 2Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn bezüglich des untersuchten Parameters keine nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers im Verteilungssystem zu erwarten sind. 3Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. 4Jahreszeitliche und saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. 5In den Probennahmeplan nach Absatz 2 können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser für das betreffende Wasserversorgungsgebiet repräsentativ ist. 6Das Gesundheitsamt hat ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 sicherzustellen. 7Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen,

1.
dass für die Probennahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind und

2.
dass und wann die Probennahmepläne der zuständigen obersten Landesbehörde oder der anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle in einem vorgegebenen Format zu übermitteln sind.

(3) 1Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersuchungsstelle beauftragen. 2Es kann den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. 3Es kann auch anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftragen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu übermitteln. 4Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. 5Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Anforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen. 6Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis.

(4) 1Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift festzuhalten. 2Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 3Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. 4Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.

(5) 1Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal in drei Jahren, durchführen. 2Die Überwachungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt festgelegt. 3Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf fünf Jahre nicht überschreiten. 4Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden. 5Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. 6Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden und der wiederkehrenden Befüllung von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d an Bord von Schienenfahrzeugen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes dienen, sollen mindestens einmal jährlich überwacht werden. 7Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht werden.

(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher nicht angekündigt werden.

(7) 1Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. 2Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.

(8) Für den Umfang der Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 19 TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 09.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 03.05.2011 BGBl. I S. 748
aktuellvor 01.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TrinkwV Untersuchungspflichten (vom 25.09.2021)
... 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. ... nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden ... wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die ...
§ 14a TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe (vom 09.01.2018)
... festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. § 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer ...
§ 15 TrinkwV Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (vom 09.01.2018)
... sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. Das Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar ...
§ 20a TrinkwV Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe (vom 26.11.2015)
... der Wasserversorgungsanlagen sowie Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde legt die ...
§ 21 TrinkwV Information der Verbraucher und Berichtspflichten (vom 09.01.2018)
... nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 , § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 20a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2. ... Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben ... versorgt werden. Die zu übermittelnden Angaben müssen den Anforderungen des § 19 Absatz 2 bis 2c genügen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die ...
Anlage 2 TrinkwV (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter (vom 09.01.2018)
... über dem Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re- gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser- versorgungsgebiet ...
Anlage 4 TrinkwV (zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet (vom 09.01.2018)
 
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Zitat in folgenden Normen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 40 TrinkwV Zugelassene Untersuchungsstellen
... 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 sowie § 19 Absatz 3 Satz 5 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) , die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... in den Schienen- fahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Artikel 1 3. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. § 19 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer ... bb) In Satz 4 werden die Wörter „und das Original ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar ... zu übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. Das Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20" durch die Wörter „§§ 14, 14a Absatz 1, § 16 Absatz 2 und 3 ... durch die Wörter „§§ 14, 14a Absatz 1, § 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 , 20 und 20a" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe ... Für die Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a." 10. Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Für den Umfang der ... Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen sowie Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde legt die Überwachungshäufigkeit ...

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011)
... Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei ... nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und ... das Wort „Zeitpunkt" durch das Wort „Abschluss", die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 19 Absatz 4 Satz 3" und das Wort ... die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 19 Absatz 4 Satz 3" und das Wort „aufzubewahren" durch die Wörter ... „(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von ... „den Zugang zu diesen Räumen zu ermöglichen," ersetzt. 17. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach § 14 und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu übermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die ... erforderlichen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben ...

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
...  3. § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 1 Satz 2 werden aufgehoben. (21) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) wird aufgehoben. ...

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... nach Anlage 4." bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 19 Absatz 2 Satz 4 " durch die Wörter „§ 19 Absatz 2c Satz 2" ersetzt. cc) In ... Satz 2 werden die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „ § 19 Absatz 2c Satz 2 " ersetzt. cc) In Satz 5 wird das Wort „drei" durch das Wort ... wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die ... 10. § 14a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend." 11. Nach § 14a wird folgender § 14b ... 14 und 20" durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20" ersetzt. 17. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 , § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 20a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2. Zu den ... Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben ... 50 Personen versorgt werden. Die zu übermittelnden Angaben müssen den Anforderungen des § 19 Absatz 2 bis 2c genügen." 20. In § 22 wird nach dem Wort „Bundesrepublik" das ... dem Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re- gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser- versorgungsgebiet ... 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1 ) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 2. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
...  „(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von ... gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern." 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach den Wörtern ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Wasserversorgungsanlagen in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
Anlage 2 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Schienenfahrzeuges § 79 Bundes-Seuchen- gesetz; §§ 19 , 20 TrinkwV 500 DM 464 Prüfen der Anlagen zur ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Schienenfahrzeuges § 79 Bundes-Seuchenge- setz; §§ 19 , 20 TrinkwV 500 DM 464 Prüfen der Anlagen zur ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Wasserversorgungsanlagen in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Wasserversorgungsanlagen in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Wasserversorgungsanlagen in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... in den Schienen- fahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19 , 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...


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