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§ 20 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes



(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,

2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,

3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b

a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,

b)
an einer größeren Anzahl von Proben

durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,

4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,

a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,

b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,

die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,

5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.





 

Frühere Fassungen von § 20 TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 03.05.2011 BGBl. I S. 748
aktuellvor 01.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TrinkwV Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen, der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten sowie der Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe (vom 09.01.2018)
... sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt. (9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 ...
§ 14 TrinkwV Untersuchungspflichten (vom 25.09.2021)
... auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. (6) Der Unternehmer und der ...
§ 15 TrinkwV Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (vom 09.01.2018)
... Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 bis 14b und § 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen ...
§ 16 TrinkwV Besondere Anzeige- und Handlungspflichten (vom 09.01.2018)
... Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder 4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach ...
§ 18 TrinkwV Überwachung durch das Gesundheitsamt (vom 09.01.2018)
... insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14, 14b und 20 *), die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie ...
§ 21 TrinkwV Information der Verbraucher und Berichtspflichten (vom 09.01.2018)
... 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 20a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2. Zu den zu übermittelnden ...
§ 25 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.01.2018)
... Absatz 5a Satz 3, nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5a Satz 2 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 1 oder § 20a Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 22 TrinkwV Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung
... der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung vom 13. Januar 2023 (BAnz AT 27.01.2023 B12) aufgeführt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Artikel 1 3. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 20 " durch die Angabe „§§ 14, 14a und 20" ersetzt. bb) In Satz ... die Angabe „§§ 14 und 20" durch die Angabe „§§ 14, 14a und 20 " ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „und das Original ebenso ... 1 werden die Wörter „§§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 " durch die Wörter „§§ 14, 14a Absatz 1, § 16 Absatz 2 und 3 sowie ... „§§ 14, 14a Absatz 1, § 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19, 20 und 20a" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „Anlage ... den Umfang der Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a." 11. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Anordnungen der ... Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a." 12. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Überwachung durch die ... Absatz 5a Satz 3, nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5a Satz 2 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 1 oder § 20a Absatz 3 zuwiderhandelt,". b) In Nummer 4 werden die Wörter ...

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011)
... besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. (6) Der Unternehmer und der ... werden nach dem Wort „Untersuchung" die Wörter „nach den §§ 14 und 20 " und nach dem Wort „aufzuzeichnen" die Wörter „oder aufzeichnen zu ... „(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von ... Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder 4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 ... auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein." 18. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... der Untersuchungsergebnisse nach § 14 und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu übermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei der ... Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder § 20 Absatz 1 zuwiderhandelt,". c) In Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 1 ...

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 14a und 20 " durch die Wörter „§§ 14 bis 14b und § 20" ersetzt.  ... „§§ 14, 14a und 20" durch die Wörter „§§ 14 bis 14b und § 20 " ersetzt. bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3" durch ... 4 Satz 1." b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 14 und 20 " durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20" ersetzt. 17. § 19 ... die Angabe „§§ 14 und 20" durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20 " ersetzt. 17. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... dienen, sollen mindestens einmal jährlich überwacht werden." 18. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „zu ... 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 20a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2. Zu den zu übermittelnden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 2. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt." e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:  ... „(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür ... der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage." 14. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
Anlage 2 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Schienenfahrzeuges § 79 Bundes-Seuchen- gesetz; §§ 19, 20 TrinkwV 500 DM 464 Prüfen der Anlagen zur Befüllung ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Schienenfahrzeuges § 79 Bundes-Seuchenge- setz; §§ 19, 20 TrinkwV 500 DM 464 Prüfen der Anlagen zur Befüllung ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten Anlagen ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...