(1) 1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln, wenn es sich um eine der folgenden Wasserversorgungsanlagen handelt:
- 1.
- eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b oder
- 2.
- eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird.
2Grundlage des Informationsmaterials sind die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen nach
§ 14 Absatz 1 und 5,
§ 14a Absatz 1 Satz 1 und
§ 14b und gegebenenfalls nach
§ 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1,
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie
§ 20a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2.
3Zu den zu übermittelnden Informationen gehören auch
- 1.
- Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers verwendet werden,
- 2.
- Angaben, die für die Auswahl von Materialien für die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sowie
- 3.
- die Information nach § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, wenn das Gesundheitsamt nach § 14 Absatz 2b eine Probennahmeplanung genehmigt hat.
4Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der in Satz 2 genannten Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, auch wenn ihnen bereits Zusammenfassungen oder Jahresübersichten übermittelt wurden.
(1a) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe e haben die betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald
- 1.
- sie hiervon Kenntnis erlangen oder
- 2.
- ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten, die durch eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 erhoben wurden.
(1b) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe f oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben die ihnen nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen.
(2)
1Werden die in
§ 7a festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten und wegen eines Risikos für die menschliche Gesundheit behördliche Maßnahmen angeordnet, so sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b verpflichtet, die betroffenen Verbraucher hierüber und über eventuelle Vorsorgemaßnahmen zu informieren, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen.
2Liegen der zuständigen Behörde für ein Wassereinzugsgebiet Anhaltspunkte vor, dass unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes ein Risiko für die menschliche Gesundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus einer Wasserversorgungsanlage nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe c selbst versorgen, informiert sie die Unternehmer oder sonstigen Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle Vorsorgemaßnahmen.
(3)
1Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des
§ 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden.
2Die zu übermittelnden Angaben müssen den Anforderungen des
§ 19 Absatz 2 bis 2c genügen.
3Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
4Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle zu.
5Der Bericht hat dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form zu entsprechen.
6Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 25 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.01.2018) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 16. entgegen § 21 Absatz 1a oder Absatz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder 17. entgegen § 21 Absatz 1b eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt ...
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011) ... einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt. Der Probennahmeplan berücksichtigt 1. die in Anlage 4 festgelegte ... nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat." 19. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Information der Verbraucher und ... zu lassen hat." 19. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten (1) Der Unternehmer und der sonstige ... Folgende neue Nummern 15 bis 17 werden angefügt: „15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder 17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99