1Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt.
2Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach §
15 Absatz 4 wahr.
3Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von §
36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562