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Änderung Anlage 5 TrinkwV vom 09.01.2018

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Anlage 5 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2018 geltenden Fassung
Anlage 5 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1, 2 und 4) Spezifikationen für die Analyse der Parameter


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1 und 2)


vorherige Änderung

Teil I Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.

a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1

b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2

c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266

d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:

aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222

bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den
in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden möglich sind:

aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder

bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden

e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):

Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung
der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.

Zusammensetzung des m-CP-Agar:

Basismedium


Tryptose | 30 Gramm

Hefeextrakt | 20 Gramm

Saccharose | 5 Gramm

Cysteinhydrochlorid | 1 Gramm

MgSO4 • 7H2O | 0,1 Gramm

Bromkresolpurpur | 0,04 Gramm

Agar | 15 Gramm

Wasser (Anmerkung 1) | 1.000 Milliliter


Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:


D-Cycloserin | 0,4 Gramm

Polymyxin-B-Sulfat | 0,025 Gramm

Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser | 0,06 Gramm

Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung | 20 Milliliter

Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl3 • 6 H2O | 2 Milliliter


f) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.

Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.

Teil II Parameter, für die
Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Für folgende Parameter
sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.


Laufende
Nummer | Parameter | Richtigkeit
in % des
Grenzwertes

(Anmerkung 1) | Präzision
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)
| Nachweisgrenze
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 2) |
Bemerkungen

1 | Acrylamid | | | | Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren


2 | Aluminium | 10 | 10 | 10 |

3 | Ammonium | 10 | 10 | 10 |

4 | Antimon | 25 | 25 | 25 |

5 | Arsen | 10 | 10 | 10 |

6 | Benzo-(a)-pyren | 25 | 25 | 25 |

7 | Benzol | 25 | 25 | 25 |

8 | Blei | 10 | 10 | 10 |

9 | Bor | 10 | 10 | 10 |

10 | Bromat | 25 | 25 | 25 |

11 | Cadmium | 10 | 10 | 10 |

12 | Chlorid | 10 | 10 | 10 |

13 | Chrom | 10 | 10 | 10 |

14 | Cyanid | 10 | 10 | 10 | Mit dem Verfahren sollte der
Gesamtcyanidgehalt
in allen
Formen
bestimmt werden
können


15 | 1,2-Dichlorethan | 25 | 25 | 10 |

16 | Eisen | 10 | 10 | 10 |

17 | Elektrische
Leitfähigkeit
| 10 | 10 | 10 |

18 | Epichlorhydrin | | | | Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren


19 | Fluorid | 10 | 10 | 10 |

20 | Kupfer | 10 | 10 | 10 |

21 | Mangan | 10 | 10 | 10 |

22 | Natrium | 10 | 10 | 10 |

23 | Nickel | 10 | 10 | 10 |

24 | Nitrat | 10 | 10 | 10 |

25 | Nitrit | 10 | 10 | 10 |

26 | Oxidierbarkeit | 25 | 25 | 10 |

27 | Pflanzenschutz-
mittel-Wirkstoffe
und
Biozidprodukt-
Wirkstoffe | 25 | 25 | 25 | Die Verfahrenskennwerte gelten
für jeden einzelnen Pflanzen-
schutzmittel-Wirkstoff
und
Biozidprodukt-Wirkstoff und
hängen
von dem betreffenden
Mittel ab. Die Nachweisgrenze
ist möglicherweise nicht
für alle
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses
Standards sollte angestrebt
werden


28 | Polyzyklische
aromatische
Kohlenwasserstoffe
| 25 | 25 | 25 | Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe
bei 25 % des Grenzwertes
in
Anlage 2

29 | Quecksilber | 20 | 10 | 10 |

30 | Selen | 10 | 10 | 10 |

31 | Sulfat | 10 | 10 | 10 |

32 | Tetrachlorethen | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten
bei
50 % des Grenzwertes in
Anlage
2

33 | Trichlorethen | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten
bei
50 % des Grenzwertes in
Anlage
2

34 | Trihalogenmethane | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe
bei 25 % des Grenzwertes
in
Anlage 2

35 | Uran | 10 | 10 | 10 |

36 | Vinylchlorid | | | | Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren



Für
die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.

Anmerkung 1: Dieser Begriff
ist in ISO 5725 definiert.

Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder


-
die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

-
die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Teil III Parameter,
für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Färbung


Geruch

Geschmack

Organisch gebundener Kohlenstoff




Teil I Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.

Das Analysenergebnis
ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.

Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.


---
* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).


Laufende
Nummer | Parameter
(Anmerkung 1) | Messunsicherheit
in % des Grenzwertes | Bemerkungen

1 | Acrylamid | | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren


2 | Aluminium | 25 |

3 | Ammonium | 40 |

4 | Antimon | 40 |

5 | Arsen | 30 |

6 | Benzo-(a)-pyren | 50 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht
erreicht werden, so sollte die beste ver-
fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf
die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.


7 | Benzol | 40 |

8 | Blei | 25 |

9 | Bor | 25 |

10 | Bromat | 40 |

11 | Cadmium | 25 |

12 | Chlorid | 15 |

13 | Chrom | 30 | Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l

14 | Cyanid | 30 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-
halt
in allen Formen bestimmt werden können.

15 | 1,2-Dichlorethan | 40 |

16 | Eisen | 30 |

17 | Elektrische Leitfähigkeit | 20 |

18 | Epichlorhydrin | | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren


19 | Fluorid | 20 |

20 | Kupfer | 25 |

21 | Mangan | 30 |

22 | Natrium | 15 |

23 | Nickel | 25 |

24 | Nitrat | 15 |

25 | Nitrit | 20 |

26 | Oxidierbarkeit | 50 | Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier-
barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln
der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird für das verwendete Analysenverfahren
vermutet, wenn als Referenzverfahren das in
DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an-
gewendet worden ist.


27 | Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und
Biozidprodukt-
Wirkstoffe | 30 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan-
zenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidpro-
dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess-
unsicherheitswerte
von lediglich 30 Prozent
des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-
fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer-
den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
für ein-
zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.


28 | PAK | 50 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte PAK
bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in
Anlage 2 Teil II.

29 | Quecksilber | 30 |

30 | Selen | 40 |

31 | Sulfat | 15 |

32 | Tetrachlorethen | 30 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra-
chlorethen bei
50 Prozent des Grenzwertes
in Anlage
2 Teil I.

33 | Trichlorethen | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor-
ethen bei
50 Prozent des Grenzwertes in An-
lage
2 Teil I.

34 | THM | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte THM
bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in
Anlage 2 Teil II.

35 | Uran | 30 |

36 | Vinylchlorid | | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren


37 | Wasserstoffionen-Konzen-
tration | 0,2 | Die Werte für die Messunsicherheit werden
in pH-Einheiten ausgedrückt.


38 | Trübung | 30 | Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der
Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe-
lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer-
den. Die Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik wird für das
verwendete Verfahren vermutet, wenn
die
DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.

39 | TOC | 30 | Die Messunsicherheit des TOC sollte bei
einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal-
tung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik bestimmt werden. Die Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik wird für
das verwendete Verfahren ver-
mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten
worden ist.

Anmerkung 1:
Für die Parameter Färbung, Geruch
und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.


Teil II Probennahmeverfahren und Probennahmestellen

a) Probennahme
von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikrobiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität
von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für
die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung nach § 14 Absatz 2b begründet sind.

Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten
ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.

b) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein chemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I


Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist
die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes 'Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' zu beachten. Für Untersuchungen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.

Bei allen anderen Probennahmen
für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes 'Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' zu beachten.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz - ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers - zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.


Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023)