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Änderung Anlage 4 TrinkwV vom 01.11.2011

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Anlage 4 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
Anlage 4 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu den §§ 14 und 19) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen


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I. Umfang der Untersuchung

1.
Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen*):
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Nitrit (Anmerkung 3)

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 4)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration

---
*) Die Einzeluntersuchung entfällt
bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden.


Anmerkung 1: Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel*)
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird*)
Anmerkung 3: Gilt nur für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c
Anmerkung 4:
Nur erforderlich bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist

---
*) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die periodischen
Untersuchungen enthalten.

2. Periodische Untersuchungen

Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, sind Gegenstand der periodischen Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3 in Anlage 3 überwacht werden.

II.
Häufigkeit der Untersuchungen

Mindesthäufigkeit
der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters entstehen.




Menge des in einem Versorgungs-
gebiet abgegebenen oder
produzierten Wassers
m³/Tag
(Anmerkungen 1 und 2)
| Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr
(Anmerkungen 3 und 4) | Periodische
Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr
(Anmerkungen 3 und 4)


≤ 3 | 1
oder nach § 19 Abs. 5 und 6 | 1
oder nach § 19 Abs. 5 und 6

> 3 | ≤ 1.000 | 4 | 1

> 1.000 | ≤ 1.333 | 8 |
1
zuzüglich jeweils 1
pro 3.300 m³/Tag
(kleinere Mengen werden
auf 3.300 aufgerundet)

> 1.333 | ≤ 2.667 | 12

> 2.667 | ≤ 4.000 | 16

> 4.000 | ≤ 6.667 | 24

> 6.667 | ≤ 10.000 | 36

> 10.000 | ≤ 100.000 |
36
zuzüglich jeweils 3
pro weitere 1.000 m³/Tag
(kleinere Mengen werden
auf 1.000 aufgerundet) | 3
zuzüglich jeweils 1
pro 10.000 m³/Tag
(kleinere Mengen werden
auf 10.000 aufgerundet)


> 100.000 | 10
zuzüglich jeweils 1
pro 25.000 m³/Tag
(kleinere Mengen werden
auf 25.000 aufgerundet)

Anmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich im Sinne der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann.
Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 3: Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung durch Tankfahrzeuge wird das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
Anmerkung 4: Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein.


III. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und
Analysen bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist



Menge des Wassers, das zur
Abgabe in Flaschen oder
andere Behältnisse bestimmt ist
m³/Tag *)
| Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr | Periodische
Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr




Teil I Umfang der Untersuchung

a)
Routinemäßige Untersuchungen

Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:

Aluminium (Anmerkung 1)

Ammonium

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)

Coliforme Bakterien

Eisen (Anmerkung 1)

Elektrische Leitfähigkeit

Escherichia coli (E. coli)

Färbung

Geruch

Geschmack

Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)

Trübung

Wasserstoffionen-Konzentration

Das Gesundheitsamt kann
bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn

1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen konstant
und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sind und

2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trinkwassers auswirken können.


Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.

Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Untersuchungen enthalten.

Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.

Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.

b) Umfassende
Untersuchungen

Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines bestimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.

Teil II
Häufigkeit der Untersuchungen

a) Mindesthäufigkeit
der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet


Menge des in einem Wasserversorgungs-
gebiet abgegebenen oder
produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
| Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 2)
| Umfassende
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr

(Textabschnitt unverändert)

≤ 10 | 1 | 1

vorherige Änderung

> 10 | ≤ 60 | 12 | 1

> 60 | 1 pro 5
(kleinere Mengen
werden
auf 5 aufgerundet) | 1 pro 100
(kleinere Mengen
werden
auf 100 aufgerundet)

---
*)
Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.



> 10 bis ≤ 1.000 | 4 | 1

> 1.000 bis
10.000 | 4
zuzüglich für die
über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet) | 1
zuzüglich jeweils 1
pro 3.300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet)

> 10.000 bis ≤ 100.000 | 3
zuzüglich jeweils 1
pro 10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet)

> 100.000 | 10
zuzüglich jeweils 1
pro 25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet)


Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.

Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.

b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3

Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.

Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).

Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter 'Zweck b' beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen.

c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist


Menge des Trinkwassers,
das zur Abfüllung zum Zwecke
der Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist,
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) | Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr | Umfassende
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr

≤ 10 | 1 | 1

> 10 bis ≤
60 | 12 | 1

> 60 | 1 pro 5 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung
werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet) | 1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung
werden
auf 100 Kubikmeter aufgerundet)


Anmerkung 1:
Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)