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Änderung § 12 TrinkwV vom 14.12.2012

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§ 12 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 12 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 12 Ausnahmegenehmigungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. 2 Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. 3 § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023)