Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3a TrinkwV vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. TrinkwVÄndV am 26. November 2015 und Änderungshistorie der TrinkwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3a TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
Anlage 3a TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3a (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 3a (zu den §§ 7a, 9 und 14a) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe


vorherige Änderung

 


Teil I Parameterwerte für Radon-222, Tritium und Richtdosis


Laufende
Nummer | Parameter | Parameterwert | Einheit

1 | Radon-222 | 100 | Bq/l

2 | Tritium | 100 | Bq/l

3 | Richtdosis | 0,10 | mSv/a


Teil II Berechnung der Richtdosis

Die Richtdosis wird anhand der gemessenen Radionuklidkonzentrationen und der im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 160a und Nr. 160b vom 28. August 2001) veröffentlichten Dosiskoeffizienten sowie einer jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser durch Multiplikation dieser drei Faktoren berechnet. Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von K-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide in dem Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.

Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist.

Formel (BGBl. 2015 I S. 2079)


Dabei gilt:

Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

Ci (ref) = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide

Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser


Laufende
Nummer | Radionuklid | Referenz-Aktivitätskonzentration
(Anmerkung 1)

Radionuklide natürlichen Ursprungs

1 | U-238 | 3,0 Bq/l

2 | U-234 | 2,8 Bq/l

3 | Ra-226 | 0,5 Bq/l

4 | Ra-228 | 0,2 Bq/l

5 | Pb-210 | 0,2 Bq/l

6 | Po-210 | 0,1 Bq/l

Radionuklide künstlichen Ursprungs

7 | C-14 | 240 Bq/l

8 | Sr-90 | 4,9 Bq/l

9 | Pu-239/Pu-240 | 0,6 Bq/l

10 | Am-241 | 0,7 Bq/l

11 | Co-60 | 40 Bq/l

12 | Cs-134 | 7,2 Bq/l

13 | Cs-137 | 11 Bq/l

14 | I-131 | 6,2 Bq/l

Anmerkung 1:
Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-
Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und
anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzen-
trationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.


Teil III Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen

1. Untersuchungskonzept

Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat.

Das Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen.

a) Erstuntersuchung

Die Erstuntersuchung dient der Ermittlung und Bewertung der im Jahresdurchschnitt vorliegenden Aktivitätskonzentration und umfasst vier Untersuchungen der Aktivitätskonzentrationen in vier unterschiedlichen Quartalen innerhalb von zwölf Monaten.

Wenn sich nach Durchführung der Erstuntersuchung wesentliche Änderungen bei der Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung ergeben, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken können, sind erneut Untersuchungen im Sinne der Erstuntersuchung vorzunehmen.

Eine Erstuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat.

b) Regelmäßige Untersuchungen

Regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers sind erforderlich, wenn bei der Erstuntersuchung eine Überschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde. Sie sollen mit den in der Tabelle angegebenen Mindesthäufigkeiten durchgeführt werden.

Regelmäßige Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat.

Ordnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um die anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.

Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Aktivitätskonzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere Häufigkeiten der Untersuchungen festlegen und den Untersuchungsumfang anpassen.

Mindesthäufigkeiten der Untersuchungen


Laufende
Nummer | Menge des in einem
Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen
oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) | Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
(Anmerkung 2)

1 | Menge ≤ 1.000 | 1

2 | 1.000 < Menge ≤ 10.000 | 1
zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 3.300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet)

3 | 10.000 < Menge ≤ 100.000 | 3
zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet)

4 | Menge > 100.000 | 10
zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet)

Anmerkung 1:
Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des
abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindest-
häufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-
Kopf-Wasserverbrauch von 200 Liter ansetzen.
Anmerkung 2:
Nach Möglichkeit sollten die Probennahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.


2. Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter

a) Radon-222

In Bezug auf Radon-222 ist eine Erstuntersuchung durchzuführen, um das Ausmaß einer möglichen Exposition durch Radon-222 in Trinkwasser zu bestimmen.

Der Parameterwert für Radon-222 gilt als eingehalten, wenn die gemessene Radon-Aktivitätskonzentration gemittelt über vier unterschiedliche Quartale diesen Wert nicht überschreitet.

b) Tritium

Untersuchungen im Hinblick auf Tritium im Trinkwasser sind nicht erforderlich, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für radioaktive Stoffe überschritten sein könnte.

Bei Überschreitung des Parameterwertes für Tritium ist eine Untersuchung des Trinkwassers auf andere künstliche Radionuklide erforderlich, da Tritium als Indikatornuklid für das Vorhandensein künstlicher radioaktiver Stoffe angesehen wird.

c) Richtdosis

In der Regel kann die Untersuchung künstlicher Radionuklide entfallen, es sei denn, die zuständige Behörde ordnet solche Untersuchungen an.

Für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis durch natürliche Radionuklide können unterschiedliche Verfahren angewendet werden: Screening-Verfahren mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung. Kann die Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen erforderlich.

aa) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter

Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.

Die Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II. Für die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:

Formel (BGBl. 2015 I S. 2081)


bb) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter

Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als eingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro Liter beträgt.

Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, ist für die Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration die Einhaltung folgender Bedingung heranzuziehen:

Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter*

* Rest-Beta-Aktivitätskonzentration = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration

Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die Einzelnuklidbestimmung vorgenommen wird.

cc) Einzelnuklidbestimmung

Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt. Die Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II.

3. Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte

Die Probennahme- und Untersuchungsverfahren für die Parameterwerte für radioaktive Stoffe richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die angewandten Untersuchungsverfahren müssen mindestens geeignet sein, die Aktivitätskonzentrationen mit den nachstehend angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen.

Verfahrenskennwerte


Laufende
Nummer | Parameter,
Gesamt-Aktivitätskonzentrationen
und Radionuklide | Nachweisgrenze
(Anmerkungen 1 und 2)

1 | Tritium | 10 Bq/l

2 | Radon-222 | 10 Bq/l

3 | Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | 0,04 Bq/l
(Anmerkung 3)

Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration | 0,4 Bq/l

4 | U-238 | 0,02 Bq/l

5 | U-234 | 0,02 Bq/l

6 | Ra-226 | 0,04 Bq/l

7 | Ra-228 | 0,02 Bq/l
(Anmerkung 4)

8 | Pb-210 | 0,02 Bq/l

9 | Po-210 | 0,01 Bq/l

10 | C-14 | 20 Bq/l

11 | Sr-90 | 0,4 Bq/l

12 | Pu-239/Pu-240 | 0,04 Bq/l

13 | Am-241 | 0,06 Bq/l

14 | Co-60 | 0,5 Bq/l

15 | Cs-134 | 0,5 Bq/l

16 | Cs-137 | 0,5 Bq/l

17 | I-131 | 0,5 Bq/l

Anmerkung 1:
Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN ISO 11929:2011-01 'Bestimmung der
charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs)
bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen' (ISO 11929:2010) mit Wahr-
scheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils 5 Prozent.
Anmerkung 2:
Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich
ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 - y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3:
Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwertes von 0,1 Becquerel pro Liter unter
Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung
des Prüfwertes von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn
ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von
0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4:
Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue
Wasserressource. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228
20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen eine
Untersuchungsmethode mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228
angewandt werden.