Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.06.2023 aufgehoben
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6. Abschnitt - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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6. Abschnitt Sondervorschriften
§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes

6. Abschnitt Sondervorschriften

§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften V. v. 3. Januar 2018 BGBl. I S. 99 m.W.v. 9. Januar 2018

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§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. 2Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4 wahr. 3Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung V. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2562 m.W.v. 14. Dezember 2012



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