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Synopse aller Änderungen der TrinkwV am 09.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Januar 2018 durch Artikel 1 der TrinkwRNOV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TrinkwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2018 geltenden Fassung
TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1, 2)
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck der Verordnung
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt Beschaffenheit des Trinkwassers
    § 4 Allgemeine Anforderungen
    § 5 Mikrobiologische Anforderungen
    § 6 Chemische Anforderungen
    § 7 Indikatorparameter
    § 7a Radiologische Anforderungen
    § 8 Stelle der Einhaltung
    § 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen, der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten sowie der Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe
    § 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter
3. Abschnitt Aufbereitung und Desinfektion
    § 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
    § 12 Ausnahmegenehmigungen
4. Abschnitt Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage
    § 13 Anzeigepflichten
    § 14 Untersuchungspflichten
    § 14a Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
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    § 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.
    § 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen
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    § 15a Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen
    § 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten
    § 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
5. Abschnitt Überwachung
    § 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt
    § 19 Umfang der Überwachung
    § 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes
    § 20a Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe
    § 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten
6. Abschnitt Sondervorschriften
    § 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
    § 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
7. Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 24 Straftaten
    § 25 Ordnungswidrigkeiten
    § 26 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 und 3) Mikrobiologische Parameter
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter
    Anlage 3 (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter
    Anlage 3a (zu den §§ 7a, 9 und 14a) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe
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    Anlage 4 (zu den §§ 14 und 19) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
    Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1, 2 und 4) Spezifikationen für die Analyse der Parameter


    Anlage 4 (zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
    Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1 und 2)
    Anlage 6 (aufgehoben)
8. Abschnitt (aufgehoben)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 2 Anwendungsbereich


(1) 1 Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. 2 Sie gilt nicht für

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1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung,

2. Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,



1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,

2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,

3. Schwimm- und Badebeckenwasser,

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4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die

a)
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und

b)
mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen, und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.



4. Wasser, das

a)
sich in einem wasserführenden Apparat befindet, der

aa) zwar
an die Trinkwasser-Installation angeschlossen ist, aber entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und

bb)
mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgestattet ist und

b)
sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet,

5. Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.


(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

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1. ist 'Trinkwasser' für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,

a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:



1. ist 'Trinkwasser' in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,

a) alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

aa) Körperpflege und -reinigung,

bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,

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cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen,

b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Gegenteiliges festlegt;



cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;

b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;

2. sind 'Wasserversorgungsanlagen'

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a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);

b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);

c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur Eigenversorgung);

d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere mobile Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei an Bord betriebener Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen (mobile Versorgungsanlagen);

e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung);

f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasserverteilung);



a) zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;

b) dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;

c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;

d) mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;

e) Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;

f) Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die

aa) zeitweise
betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder

bb) zeitweise
an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;

3. ist 'Trinkwasser-Installation' die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;

4. ist 'Wasserversorgungsgebiet' ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;

5. ist 'Gesundheitsamt' die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;

6. ist 'zuständige Behörde' die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;

7. ist 'Rohwasser' Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;

8. sind 'Aufbereitungsstoffe' alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;

9. ist 'technischer Maßnahmenwert' ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;

9a. ist 'Parameterwert für radioaktive Stoffe' ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;

9b. ist 'Richtdosis' die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;

10. ist 'gewerbliche Tätigkeit' die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;

11. ist 'öffentliche Tätigkeit' die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;

12. ist 'Großanlage zur Trinkwassererwärmung' eine Anlage mit

a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder

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b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;

entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.



b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;

entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;

13. ist 'Gefährdungsanalyse' die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

a) der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,

b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,

c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie

e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 4 Allgemeine Anforderungen


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(1) 1 Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. 2 Es muss rein und genusstauglich sein. 3 Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.



(1) 1 Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. 2 Es muss rein und genusstauglich sein. 3 Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und

2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit

1. das Gesundheitsamt
nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder

2. das Gesundheitsamt nach
§ 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder

3. nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit

1. das Gesundheitsamt
nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder

2. das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im
Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 6 Chemische Anforderungen


(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

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(2) 1 Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. 2 Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 Teil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von 0,025 Milligramm pro Liter.



(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 8 Stelle der Einhaltung


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Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sowie die Anforderung nach § 7a gelten



Die allgemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1, die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sowie die Anforderung nach § 7a gelten

1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,

2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,

3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,

4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen, der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten sowie der Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe


(1) 1 Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. 2 Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. 3 Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. 4 Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. 5 Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) 1 Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. 2 Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. 3 § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

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(3) 1 Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. 2 Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen,

1.
wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und

2.
keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder

3. wenn es
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.



(3) 1 Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. 2 Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder

2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.

3 Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. 4 Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

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(4) 1 Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. 2 Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.



(4) 1 Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. 2 Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. 3 In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) 1 Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. 2 Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. 3 Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. 4 Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) 1 Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. 2 Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) 1 Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. 2 Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) 1 Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und

2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.

2 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. 3 Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) 1 Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. 2 Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. 3 Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) 1 Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. 2 Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. 3 Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 13 Anzeigepflichten


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(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:



(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;

2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;

3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;

4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;

5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.

(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:

1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;

2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;

3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;

4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;

5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt;

6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 5.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:

1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage;

2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen ist;

3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

(4) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.



§ 14 Untersuchungspflichten


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(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:



(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;

2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;

3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;

4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;

5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

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(2) 1 Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. 2 Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. 3 Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. 4 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. 5 Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen. 6 Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. 7 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. 8 Absatz 3 bleibt unberührt. 9 Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(3)
1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. 2 Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. 3 Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. 5 Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.



(2) 1 Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. 2 Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. 3 Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. 4 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. 5 Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. 6 Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. 7 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. 8 § 14b bleibt unberührt. 9 Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a)
1 Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. 2 Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1. von
einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,

2. sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,

3. die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher
Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,

4. schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:

a) eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,

b) einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und

c) eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) 1 Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a
Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,

2. in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und
an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,

3. in Bezug
auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,

4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,

5. der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung

a) der
in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und

b) möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und

6. der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität
des Trinkwassers verursachen würde.

2 In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich.
3 Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. 4 Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) 1 Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. 2 Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund
einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Eine vom Gesundheitsamt oder von
der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Anlage 4 Buchstabe a oder Buchstabe b in der bis zum 8. Januar 2018 geltenden Fassung bestimmte Verringerung der Häufigkeit von Untersuchungen oder Herausnahme eines Parameters aus dem Umfang von Untersuchungen hat längstens bis zum 31. Dezember 2018 Bestand.

(3) (aufgehoben)


(4) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. 2 Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 3 Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. 4 Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. 5 Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

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(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist.



(6) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. 2 Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 14a Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe


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(1) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a haben Untersuchungen des Trinkwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob im Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, die nach § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. 2 § 19 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe b, wenn die zuständige Behörde dies anordnet. 4 Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs sind in der Regel nicht erforderlich. 5 Die Behörde kann Untersuchungen im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden können.



(1) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a haben Untersuchungen des Trinkwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob im Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, die nach § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. 2 § 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe b, wenn die zuständige Behörde dies anordnet. 4 Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs sind in der Regel nicht erforderlich. 5 Die Behörde kann Untersuchungen im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden können.

(2) 1 Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 3a Teil III. 2 Werden Wasserversorgungsanlagen am 26. November 2015 bereits betrieben, ist die Erstuntersuchung bis zum 26. November 2019 durchzuführen.

(3) Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 20a Absatz 1 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(4) 1 Untersuchungen gemäß Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit die zuständige Behörde für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwarten lassen. 2 Außerdem kann die zuständige Behörde auf Antrag feststellen,

1. dass die Erstuntersuchung nicht erforderlich ist, wenn der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen nachweist, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden, und

2. dass regelmäßige Untersuchungen nicht erforderlich sind, wenn der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Einhaltung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe gemäß Anlage 3a Teil I oder eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung gemäß dem in Anlage 3a Teil III beschriebenen Verfahren durch Erstuntersuchungen nachweist.



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§ 14b (neu)




§ 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.


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(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn

1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,

2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und

3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

(2) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. 2 Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(3) 1 Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. 2 Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. 3 Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.

(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:

1. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit,

2. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e

a) mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,

b) im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.

(5) 1 Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2 Satz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.

(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen


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(1) 1 Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden. 2 Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten Untersuchungsverfahren können angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag allgemein festgestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste alternativer Verfahren im Internet veröffentlicht worden sind.

(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3 genannten Parameter sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.

(2a) Für Untersuchungen nach § 14a gelten die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3.

(3) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14, 14a und 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2 Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. 5 Im Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. 6 Das Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. 7 Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. 8 § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) 1 Die nach den §§ 14, 14a Absatz 1, § 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19, 20 und 20a erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die im jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, auf Antrag die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle

1. die Vorgaben nach Anlage 5 oder in Bezug auf radioaktive Stoffe die Vorgaben nach Anlage 3a Teil III Nummer 3 einhält,

2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeitet,

3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt,

4. sich
mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt,

5. über Personal verfügt, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und

6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert ist.

3
Die Zulassung gilt bundesweit. 4 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen bekannt zu machen.

(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die in Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den in dem jeweiligen Land zugelassenen und gelisteten Untersuchungsstellen erfüllt sind.



(1) Die Proben für die Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parameter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen.

(1a)
1 Bei den Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1 genannten Parameter und die in Anlage 3 genannten Parameter, die mikrobiologische Parameter sind, sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:

1. für Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli):

DIN EN ISO 9308-1:2017-09,

DIN EN ISO 9308-2:2014-06,

2. für Enterokokken:

DIN EN ISO 7899-2:2000-11,

3. für Pseudomonas aeruginosa:

DIN EN ISO 16266:2008-05,

4. zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und Koloniezahl bei 36 °C:

DIN EN ISO 6222:1999-07,

5. für Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):

DIN EN ISO 14189:2016-11,

6. für Legionella spec.:

a) längstens bis zum 28. Februar 2019

ISO 11731:1998-05,

DIN EN ISO 11731-2:2008-06

b) spätestens ab dem 1. März 2019

ISO 11731:2017-05.

2 Die in Satz 1
bezeichneten technischen Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.

(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a genannten Parameter dürfen andere als die in Absatz 1a genannten
Untersuchungsverfahren angewandt werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a ermittelten Ergebnisse.

(1c) 1 Außer mit den nach den Absätzen 1a
und 1b festgelegten Untersuchungsverfahren darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen bei 22 °C und 36 °C auch dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Prozent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. 2 Abhängig von dem verwendeten Nährboden sind folgende Methoden möglich:

1. Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder

2. Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden.

(1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine
Liste der Untersuchungsverfahren nach den Absätzen 1a bis 1c im Bundesgesundheitsblatt.

(1e) 1 Für die Untersuchung auf Legionella spec. einschließlich der Probennahme
veröffentlicht das Umweltbundesamt im Bundesgesundheitsblatt eine Empfehlung. 2 Diese soll neben dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a oder Absatz 1b beachtet werden.

(2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und in Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die keine mikrobiologischen Parameter sind, sind Untersuchungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.

(2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf Parameter nach Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3 anzuwenden.

(3) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 bis 14b und § 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2 Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. 5 Im Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. 6 Das Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. 7 Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. 8 § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) 1 Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. 2 Für die Zulassung als Untersuchungsstelle ist ein Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei einer von ihr benannten Stelle erforderlich. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1. Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahmen in der Matrix Trinkwasser für die Untersuchung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung,

2. Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 2a und

3. mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen.

4
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen mit dem jeweiligen Parameterscope durch Veröffentlichung im Internet oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. 5 Die Zulassung gilt bundesweit.

(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Akkreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a genannten Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des Absatzes 1a anpassen.

(6) Die zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle überprüft regelmäßig, ob die von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin erfüllen.

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§ 15a (neu)




§ 15a Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen


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(1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

(2) 1 Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,

2. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder der in seinem Auftrag handelnden Person,

3. Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle,

4. Zeitpunkt der Probennahme,

5. alle Untersuchungsergebnisse des von der Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Untersuchungsauftrags und

6. die Bestätigung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde.

2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten


(1) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt, falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzuzeigen,

1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind oder der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten worden ist,

2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,

2a. wenn die Parameterwerte für radioaktive Stoffe des § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I überschritten werden,

3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder

4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter überschritten werden.

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2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen. 3 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. 4 Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. 5 Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 bis 3 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat. 6 Bekannt gewordene Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 im Hinblick auf radioaktive Stoffe sind gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) 1 Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2 § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.



2 Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1 besteht nicht, wenn dem anzeigepflichtigen Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist. 3 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. 5 Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. 6 Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 bis 4 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat. 7 Bekannt gewordene Veränderungen nach den Sätzen 3 und 4 im Hinblick auf radioaktive Stoffe sind gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) 1 Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2 § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2 Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbundesamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. 3 Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 4 Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. 5 Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. 6 Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. 7 Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

(5) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt. 2 Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,

1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und

2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.

3 Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. 4 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.

(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben unberührt.

(7) 1 Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,

2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und

3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

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2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. 3 Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. 4 Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. 5 Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. 6 Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.



2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. 3 Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. 4 Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen. 5 Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. 6 Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser


(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) 1 Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,

2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder

3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) 1 Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. 2 Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,

2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,

3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.

3 Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. 4 Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. 5 Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) 1 Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. 2 Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. 3 Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. 4 Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. 5 Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. 6 Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. 7 Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. 8 Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. 9 Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

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(6) 1 Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. 2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. 3 Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.



(6) 1 Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. 2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. 3 Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) 1 Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. 2 Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. 3 Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt


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(1) 1 Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d sowie die Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch entsprechende Prüfungen. 2 Dies gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser für Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b entnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Behörde keine Ausnahme zugelassen hat. 3 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon überzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. 4 Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Absatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist.



(1) 1 Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch entsprechende Prüfungen. 2 Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Wasserversorgungsanlagen

1.
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und

2.
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

3 Die folgenden
Anlagen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist:

1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, wenn die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,

2. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, nicht aber öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und

3. Anlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1.


(2) 1 Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen, befugt,

1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,

2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge oder Kopien anzufertigen,

3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle,

4. 1 zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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2 Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14 und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.



2 Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14, 14b und 20 *), die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind verpflichtet,

1. die die Überwachung durchführenden Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu diesen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,

2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Für die Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a.

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*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b V. v. 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) wurde sinngemäß in Satz 2 durchgeführt.

§ 19 Umfang der Überwachung


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(1) 1 Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. 2 Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. 3 Die Notwendigkeit für Besichtigungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige Gesundheitsamt fest. 4 § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. 5 Für den Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Untersuchungsverfahren § 15 Abs. 1 und 2 und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. 6 Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.

(2) 1 Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt. 2 Der Probennahmeplan berücksichtigt

1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,

2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und umfassende Untersuchungen und

3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahmestelle.

3
Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen der Verordnung erfüllt. 4 Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüglich des untersuchten Parameters zu erwarten sind. 5 Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. 6 Saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. 7 In den Probennahmeplan können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser für das betreffende Wasserversorgungsgebiet repräsentativ ist. 8 Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 9 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Probennahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.



(1) 1 Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. 2 Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. 3 Das Gesundheitsamt entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f besichtigt. 4 § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. 5 Den Umfang der Untersuchungen nach Satz 2 legt das Gesundheitsamt unter Beachtung der Probennahmeplanung nach § 14 und des Probennahmeplans nach den Absätzen 2 bis 2b fest. 6 Für das Untersuchungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2, und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. 7 Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.

(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 Absatz 3 sicherstellt.

(2a)
Der Probennahmeplan nach Absatz 2 umfasst

1. die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 7 und § 18 sowie

2. die Untersuchungen des Unternehmers oder des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage nach § 14 Absatz 1, 2 und 5.

(2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 berücksichtigt

1.
den Umfang der zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen nach Anlage 4 und § 14 Absatz 2a bis 2d,

2. die Zeitpunkte der Untersuchungen,

3. die Probennahmeverfahren nach § 15 Absatz 1 und

4.
die Probennahmestellen.

(2c) 1
Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 2 Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn bezüglich des untersuchten Parameters keine nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers im Verteilungssystem zu erwarten sind. 3 Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. 4 Jahreszeitliche und saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. 5 In den Probennahmeplan nach Absatz 2 können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser für das betreffende Wasserversorgungsgebiet repräsentativ ist. 6 Das Gesundheitsamt hat ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 sicherzustellen. 7 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen,

1.
dass für die Probennahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind und

2. dass und wann die Probennahmepläne der zuständigen obersten Landesbehörde oder der anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle in einem vorgegebenen Format zu übermitteln
sind.

(3) 1 Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersuchungsstelle beauftragen. 2 Es kann den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. 3 Es kann auch anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftragen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu übermitteln. 4 Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. 5 Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Anforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen. 6 Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis. 7 Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.

(4) 1 Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift festzuhalten. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 3 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. 4 Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.

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(5) 1 Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal in drei Jahren, durchführen. 2 Die Überwachungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt festgelegt. 3 Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf drei Jahre nicht überschreiten. 4 Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden. 5 Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. 6 Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht werden.



(5) 1 Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal in drei Jahren, durchführen. 2 Die Überwachungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt festgelegt. 3 Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf fünf Jahre nicht überschreiten. 4 Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden. 5 Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. 6 Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden und der wiederkehrenden Befüllung von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d an Bord von Schienenfahrzeugen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes dienen, sollen mindestens einmal jährlich überwacht werden. 7 Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht werden.

(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher nicht angekündigt werden.

(7) 1 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. 2 Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.

(8) Für den Umfang der Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes


(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

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1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen haben,



1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,

2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,

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3. die Untersuchungen nach § 14

a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen,



3. die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b

a) in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,

b) an einer größeren Anzahl von Proben

durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,

4. Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,

a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,

b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,

die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,

5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten


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(1) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b und, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe d oder Buchstabe e haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach §§ 14, 14a und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu übermitteln. 2 Dazu gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Verteilung verwendet werden, sowie Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. 3 Ab dem 1. Dezember 2013 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe d und e, haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen.



(1) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln, wenn es sich um eine der folgenden Wasserversorgungsanlagen handelt:

1. eine Wasserversorgungsanlage
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b oder

2. eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e,
sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird.

2
Grundlage des Informationsmaterials sind die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 20a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2. 3 Zu den zu übermittelnden Informationen gehören auch

1.
Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers verwendet werden,

2.
Angaben, die für die Auswahl von Materialien für die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sowie

3. die Information nach § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, wenn das Gesundheitsamt nach § 14 Absatz 2b eine Probennahmeplanung genehmigt hat.

4 Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse
der in Satz 2 genannten Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, auch wenn ihnen bereits Zusammenfassungen oder Jahresübersichten übermittelt wurden.

(1a) Der
Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e haben die betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald

1.
sie hiervon Kenntnis erlangen oder

2. ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten, die durch eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 erhoben wurden.

(1b)
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben die ihnen nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen.

(2) 1 Werden die in § 7a festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten und wegen eines Risikos für die menschliche Gesundheit behördliche Maßnahmen angeordnet, so sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b verpflichtet, die betroffenen Verbraucher hierüber und über eventuelle Vorsorgemaßnahmen zu informieren, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen. 2 Liegen der zuständigen Behörde für ein Wassereinzugsgebiet Anhaltspunkte vor, dass unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes ein Risiko für die menschliche Gesundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c selbst versorgen, informiert sie die Unternehmer oder sonstigen Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle Vorsorgemaßnahmen.

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(3) 1 Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle zu. 4 Der Bericht hat dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form zu entsprechen. 5 Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.



(3) 1 Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden. 2 Die zu übermittelnden Angaben müssen den Anforderungen des § 19 Absatz 2 bis 2c genügen. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. 4 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle zu. 5 Der Bericht hat dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form zu entsprechen. 6 Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr


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Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.



Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 24 Straftaten


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(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.



(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.

(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 25 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende Desinfektionskapazität nicht vorhält,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5a Satz 3, nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5a Satz 2 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 1 oder § 20a Absatz 3 zuwiderhandelt,

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3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt,



3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, § 15a Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 oder § 14b Absatz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt,

4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,

6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,

7. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,

8. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 eine Untersuchung oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält,

10. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 4 einen Aufbereitungsstoff oder dessen Konzentration im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

11. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 1 einen Maßnahmeplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,

11a. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

11b. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 eine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,

11c. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

11d. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen informiert,

11e. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht führt oder nicht führen lässt,

11f. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11g. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

11h. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,

11i. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass nur Werkstoffe oder Materialien nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verwendet werden,

12. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil verbindet,

13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,

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13a. entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1 einen Stoff oder Gegenstand verwendet oder ein dort genanntes Verfahren anwendet,

14. entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

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16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder

17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht.



16. entgegen § 21 Absatz 1a oder Absatz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder

17. entgegen § 21 Absatz 1b eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter


Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert*)
mg/l | Bemerkungen

1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt

2 | Benzol | 0,0010 |

3 | Bor | 1,0 |

4 | Bromat | 0,010 |

5 | Chrom | 0,050 |

6 | Cyanid | 0,050 |

7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 |

8 | Fluorid | 1,5 |

9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein

10 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-
sche Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi-
de, organische Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-
produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030 mg/l

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11 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-
kung 1




11 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Voraussetzung
für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige
Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen
Verfahrens.


12 | Quecksilber | 0,0010 |

13 | Selen | 0,010 |

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14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1



14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Voraussetzung für die
Summenbildung ist mindestens das jeweilige
Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen
Verfahrens.


15 | Uran | 0,010 |

*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann

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Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert*)
mg/l | Bemerkungen




Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert*
mg/l | Bemerkungen

1 | Antimon | 0,0050 |

2 | Arsen | 0,010 |

3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 |

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4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen
sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen
werden, um
die Bleikonzentration in Trinkwasser so
weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-
reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise
und
vorrangig dort durchzuführen, wo
die Bleikonzentra-
tion
in Trinkwasser am höchsten ist



4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind
die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer
und Nickel' soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für
die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle
in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.


5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen

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6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration
im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der
maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des
entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes
kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers
erbracht werden

7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative
Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der
Regel
verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was-
serversorgungsgebiet größer oder gleich
7,8 ist

8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe

9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l
für Nitrit
nicht überschritten werden

10 | Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
| 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-
anthen,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)


11 | Trihalogenmethane | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion
oder Oxidation
des Wassers entstehen: Trichlorme-
than
(Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-
methan
und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-
suchung
im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,
wenn
am Ausgang des Wasserwerks der Wert von
0,010
mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-
heitsamt
kann befristet höhere Konzentrationen am
Zapfhahn
in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen,
wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-
den
als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-
derlich ist (Anmerkung 1)


12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration
im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden
Polymers und der angewandten
Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes
kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden


*)
Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.




6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration
im Trinkwasser, berechnet auf der Grund-
lage der
maximalen Freisetzung nach den Spezifika-
tionen des
entsprechenden Polymers und der ange-
wandten Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung
des Grenzwertes
kann auch durch die Analyse des
Trinkwassers
erbracht werden.

7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re-
präsentative
Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.
Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re-
gel
verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser-
versorgungsgebiet ≥
7,8 ist.

8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet
sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations-
beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus-
schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver-
öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts 'Be-
urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel' soll beachtet wer-
den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der
Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0,
S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an
einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist
die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen.
Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess-
wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem
Grenzwert liegt.


9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für
Nitrit
nicht überschritten werden.

10 | Polyzyklische aromati-
sche Kohlenwasserstoffe
(PAK)
| 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten nachfolgenden Stoffe:
Benzo-(b)-fluoranthen,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-
(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.


11 | Trihalogenmethane
(THM)
| 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder
Oxidation
des Wassers entstehen:
Trichlormethan
(Chloroform), Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan
und Tribrommethan (Bromoform);
eine Untersuchung
im Versorgungsnetz ist nicht erfor-
derlich, wenn
am Ausgang des Wasserwerks der Wert
von 0,010
mg/l nicht überschritten wird. Voraus-
setzung für die Summenbildung ist mindestens das
jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.
Das Gesundheitsamt kann
befristet
höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der
Trinkwasser-Installation
bis 0,1 mg/l zulassen, wenn
dies
aus seuchenhygienischen Gründen als Folge
von
Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf
eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet
werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei-
tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil-
denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und
das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet
ist.


12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration
im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen des
entsprechenden
Polymers und der angewandten Poly-
merdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des Grenz-
wertes
kann auch durch die Analyse des Trinkwassers
erbracht werden.


*
Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

Anlage 3 (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter


Teil I Allgemeine Indikatorparameter


Laufende
Nummer | Parameter | Einheit,
als | Grenzwert/
Anforderung*) | Bemerkungen

1 | Aluminium | mg/l | 0,200 |

2 | Ammonium | mg/l | 0,50 | Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist zu untersuchen

3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)

4 | Clostridium
perfringens
(einschließlich
Sporen) | Anzahl/
100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,
wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt
oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-
ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-
dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,
um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-
gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-
ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe-
rium für Gesundheit

5 | Coliforme
Bakterien | Anzahl/
100 ml | 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml

6 | Eisen | mg/l | 0,200 |

7 | Färbung (spek-
traler Absorp-
tionskoeffizient
Hg 436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
mit Spektralphotometer oder Filterphotometer

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8 | Geruch
(als TON) | | 3 bei 23 °C | Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden



8 | Geruch
(als TON) | | 3 bei 23 °C | Bei der Untersuchung der Parameter der Gruppe A kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden

9 | Geschmack | | Für den Ver-
braucher an-
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann
auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden

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10 | Koloniezahl
bei 22 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5
Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml

11 | Koloniezahl
bei 36 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb
gilt
der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch-
stabe bb darf
nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml



10 | Koloniezahl
bei 22 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens
nach § 15 Absatz 1c
gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach
§ 15 Absatz 1c
darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml

11 | Koloniezahl
bei 36 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens
nach § 15 Absatz 1c
gilt
der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach § 15 Absatz 1c
darf
nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml

12 | Elektrische
Leitfähigkeit | µS/cm | 2790 bei 25 °C | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
gen 1 und 2)

13 | Mangan | mg/l | 0,050 |

14 | Natrium | mg/l | 200 |

15 | Organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC) | | ohne anormale
Veränderung |

16 | Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn der Parameter TOC analysiert wird

17 | Sulfat | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)

18 | Trübung | Nephe-
lometri-
sche Trü-
bungsein-
heiten
(NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder
kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-
lungsnetz

19 | Wasserstoff-
ionen-
Konzentration | pH-Ein-
heiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-
schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-
destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist
dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,
kann der Mindestwert niedriger sein

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20 | Calcitlöse-
kapazität | mg/l
CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von
10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach
DIN 38404-10 anzuwenden



20 | Calcitlöse-
kapazität | mg/l
CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von
10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es ist das Berechnungsverfahren nach
DIN 38404-10 anzuwenden

*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.

Teil II Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation


Parameter | Technischer Maßnahmenwert

Legionella spec. | 100/100 ml



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 
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Anlage 4 (zu den §§ 14 und 19) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen




Anlage 4 (zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet


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Teil I Umfang der Untersuchung

a) Routinemäßige Untersuchungen


Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:

Aluminium (Anmerkung 1)

Ammonium

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)

Coliforme Bakterien

Eisen (Anmerkung 1)

Elektrische Leitfähigkeit

Escherichia
coli (E. coli)

Färbung


Geruch

Geschmack

Koloniezahl
bei 22 °C und 36 °C

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)


Trübung


Wasserstoffionen-Konzentration


Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
die Anzahl der Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn

1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser
als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sind und

2.
es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trinkwassers auswirken können.

Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger
als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.

Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Untersuchungen enthalten.

Anmerkung 2: Nur erforderlich,
wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.

Anmerkung 3: Nur erforderlich
bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.

b) Umfassende Untersuchungen

Alle gemäß
den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines bestimmten Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten.

Teil II
Häufigkeit der Untersuchungen

a) Mindesthäufigkeit der Analysen
von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet


Menge des in einem Wasserversorgungs-
gebiet
abgegebenen oder
produzierten
Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) | Routinemäßige
Untersuchungen

Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 2) | Umfassende
Untersuchungen

Anzahl der Analysen pro Jahr

10 | 1 | 1

>
10 bis ≤ 1.000 | 4 | 1

> 1.000 bis ≤ 10.000 | 4
zuzüglich für die
über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet) | 1
zuzüglich jeweils 1
pro 3.300
Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 3.300
Kubikmeter aufgerundet)

> 10.000 bis ≤ 100.000 | 3
zuzüglich jeweils 1
pro
10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 10.000
Kubikmeter aufgerundet)

> 100.000 | 10
zuzüglich jeweils 1
pro
25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 25.000
Kubikmeter aufgerundet)


Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.

Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.

b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3

Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre entsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.

Sind bei den jährlichen
Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).

Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter 'Zweck b' beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen.

c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist


Menge des Trinkwassers,
das zur Abfüllung zum Zwecke
der Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist,
in Kubikmeter
pro Tag
(Anmerkung 1) | Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro
Jahr | Umfassende
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr

≤ 10 | 1 | 1

> 10 bis ≤ 60 | 12 | 1

> 60 | 1 pro 5 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet) | 1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 100 Kubikmeter aufgerundet)


Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.




a) Parameter der Gruppe A

- Enterokokken


- Escherichia
coli (E. coli)

- Coliforme Bakterien


- Koloniezahl
bei 22 °C

- Koloniezahl bei
36 °C

- Färbung


- Trübung


- Geschmack


- Geruch

- Wasserstoffionen-Konzentration

- Elektrische Leitfähigkeit

Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden
die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:

- Aluminium, wenn es
als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,

- Eisen, wenn
es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,

- Clostridium perfringens einschließlich Sporen,
wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird,

- Pseudomonas aeruginosa
bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zweck der Abgabe bestimmt ist.

b) Parameter der Gruppe B

Parameter der Gruppe B sind alle in
den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter unter den dort gegebenenfalls genannten Bedingungen, wenn die Parameter nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu untersuchen sind.

c)
Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet


Menge des in einem
Wasserversorgungsgebiet
pro Tag
abgegebenen
oder produzierten
Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) | Parameter der Gruppe A
Anzahl der Untersuchungen
pro
Jahr
(Anmerkung 2 und Anmerkung 3) | Parameter der Gruppe B
Anzahl der Untersuchungen

<
10 | 1 | 1 pro 3 Jahre

10 bis ≤ 1.000 | 4 | 1 pro Jahr

> 1.000 bis ≤ 10.000 |
4

zuzüglich für die
über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet) | 1 pro Jahr
zuzüglich für die über
1.000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge
jeweils
1 pro 4.500
Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
4.500
Kubikmeter aufgerundet)

> 10.000 bis ≤ 100.000 | 3 pro Jahr
zuzüglich für die über
10.000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge
jeweils
1 pro
10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
10.000
Kubikmeter aufgerundet)

> 100.000 | 12 pro Jahr
zuzüglich für die über
100.000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge
jeweils
1 pro
25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
25.000
Kubikmeter aufgerundet)

Anmerkung 1:
Die
Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2:
Bei
einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahr-
zeuge
ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
wenn
der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden
ist.
Anmerkung 3:
Die Anzahl der
Untersuchungen auf Enterokokken wird auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be-
grenzt.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1, 2 und 4) Spezifikationen für die Analyse der Parameter




Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1 und 2)


vorherige Änderung

Teil I Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.

a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1

b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2

c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266

d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:

aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222

bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den
in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden möglich sind:

aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder

bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden

e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):

Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung
der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.

Zusammensetzung des m-CP-Agar:

Basismedium


Tryptose | 30 Gramm

Hefeextrakt | 20 Gramm

Saccharose | 5 Gramm

Cysteinhydrochlorid | 1 Gramm

MgSO4 • 7H2O | 0,1 Gramm

Bromkresolpurpur | 0,04 Gramm

Agar | 15 Gramm

Wasser (Anmerkung 1) | 1.000 Milliliter


Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:


D-Cycloserin | 0,4 Gramm

Polymyxin-B-Sulfat | 0,025 Gramm

Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser | 0,06 Gramm

Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung | 20 Milliliter

Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl3 • 6 H2O | 2 Milliliter


f) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.

Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.

Teil II Parameter, für die
Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Für folgende Parameter
sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.


Laufende
Nummer | Parameter | Richtigkeit
in % des
Grenzwertes

(Anmerkung 1) | Präzision
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)
| Nachweisgrenze
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 2) |
Bemerkungen

1 | Acrylamid | | | | Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren


2 | Aluminium | 10 | 10 | 10 |

3 | Ammonium | 10 | 10 | 10 |

4 | Antimon | 25 | 25 | 25 |

5 | Arsen | 10 | 10 | 10 |

6 | Benzo-(a)-pyren | 25 | 25 | 25 |

7 | Benzol | 25 | 25 | 25 |

8 | Blei | 10 | 10 | 10 |

9 | Bor | 10 | 10 | 10 |

10 | Bromat | 25 | 25 | 25 |

11 | Cadmium | 10 | 10 | 10 |

12 | Chlorid | 10 | 10 | 10 |

13 | Chrom | 10 | 10 | 10 |

14 | Cyanid | 10 | 10 | 10 | Mit dem Verfahren sollte der
Gesamtcyanidgehalt
in allen
Formen
bestimmt werden
können


15 | 1,2-Dichlorethan | 25 | 25 | 10 |

16 | Eisen | 10 | 10 | 10 |

17 | Elektrische
Leitfähigkeit
| 10 | 10 | 10 |

18 | Epichlorhydrin | | | | Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren


19 | Fluorid | 10 | 10 | 10 |

20 | Kupfer | 10 | 10 | 10 |

21 | Mangan | 10 | 10 | 10 |

22 | Natrium | 10 | 10 | 10 |

23 | Nickel | 10 | 10 | 10 |

24 | Nitrat | 10 | 10 | 10 |

25 | Nitrit | 10 | 10 | 10 |

26 | Oxidierbarkeit | 25 | 25 | 10 |

27 | Pflanzenschutz-
mittel-Wirkstoffe
und
Biozidprodukt-
Wirkstoffe | 25 | 25 | 25 | Die Verfahrenskennwerte gelten
für jeden einzelnen Pflanzen-
schutzmittel-Wirkstoff
und
Biozidprodukt-Wirkstoff und
hängen
von dem betreffenden
Mittel ab. Die Nachweisgrenze
ist möglicherweise nicht
für alle
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses
Standards sollte angestrebt
werden


28 | Polyzyklische
aromatische
Kohlenwasserstoffe
| 25 | 25 | 25 | Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe
bei 25 % des Grenzwertes
in
Anlage 2

29 | Quecksilber | 20 | 10 | 10 |

30 | Selen | 10 | 10 | 10 |

31 | Sulfat | 10 | 10 | 10 |

32 | Tetrachlorethen | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten
bei
50 % des Grenzwertes in
Anlage
2

33 | Trichlorethen | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten
bei
50 % des Grenzwertes in
Anlage
2

34 | Trihalogenmethane | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe
bei 25 % des Grenzwertes
in
Anlage 2

35 | Uran | 10 | 10 | 10 |

36 | Vinylchlorid | | | | Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren



Für
die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.

Anmerkung 1: Dieser Begriff
ist in ISO 5725 definiert.

Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder


-
die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

-
die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Teil III Parameter,
für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Färbung


Geruch

Geschmack

Organisch gebundener Kohlenstoff




Teil I Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.

Das Analysenergebnis
ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.

Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.


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* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).


Laufende
Nummer | Parameter
(Anmerkung 1) | Messunsicherheit
in % des Grenzwertes | Bemerkungen

1 | Acrylamid | | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren


2 | Aluminium | 25 |

3 | Ammonium | 40 |

4 | Antimon | 40 |

5 | Arsen | 30 |

6 | Benzo-(a)-pyren | 50 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht
erreicht werden, so sollte die beste ver-
fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf
die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.


7 | Benzol | 40 |

8 | Blei | 25 |

9 | Bor | 25 |

10 | Bromat | 40 |

11 | Cadmium | 25 |

12 | Chlorid | 15 |

13 | Chrom | 30 | Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l

14 | Cyanid | 30 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-
halt
in allen Formen bestimmt werden können.

15 | 1,2-Dichlorethan | 40 |

16 | Eisen | 30 |

17 | Elektrische Leitfähigkeit | 20 |

18 | Epichlorhydrin | | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren


19 | Fluorid | 20 |

20 | Kupfer | 25 |

21 | Mangan | 30 |

22 | Natrium | 15 |

23 | Nickel | 25 |

24 | Nitrat | 15 |

25 | Nitrit | 20 |

26 | Oxidierbarkeit | 50 | Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier-
barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln
der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird für das verwendete Analysenverfahren
vermutet, wenn als Referenzverfahren das in
DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an-
gewendet worden ist.


27 | Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und
Biozidprodukt-
Wirkstoffe | 30 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan-
zenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidpro-
dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess-
unsicherheitswerte
von lediglich 30 Prozent
des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-
fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer-
den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
für ein-
zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.


28 | PAK | 50 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte PAK
bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in
Anlage 2 Teil II.

29 | Quecksilber | 30 |

30 | Selen | 40 |

31 | Sulfat | 15 |

32 | Tetrachlorethen | 30 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra-
chlorethen bei
50 Prozent des Grenzwertes
in Anlage
2 Teil I.

33 | Trichlorethen | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor-
ethen bei
50 Prozent des Grenzwertes in An-
lage
2 Teil I.

34 | THM | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte THM
bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in
Anlage 2 Teil II.

35 | Uran | 30 |

36 | Vinylchlorid | | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren


37 | Wasserstoffionen-Konzen-
tration | 0,2 | Die Werte für die Messunsicherheit werden
in pH-Einheiten ausgedrückt.


38 | Trübung | 30 | Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der
Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe-
lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer-
den. Die Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik wird für das
verwendete Verfahren vermutet, wenn
die
DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.

39 | TOC | 30 | Die Messunsicherheit des TOC sollte bei
einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal-
tung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik bestimmt werden. Die Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik wird für
das verwendete Verfahren ver-
mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten
worden ist.

Anmerkung 1:
Für die Parameter Färbung, Geruch
und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.


Teil II Probennahmeverfahren und Probennahmestellen

a) Probennahme
von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikrobiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität
von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für
die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung nach § 14 Absatz 2b begründet sind.

Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten
ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.

b) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein chemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I


Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist
die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes 'Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' zu beachten. Für Untersuchungen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.

Bei allen anderen Probennahmen
für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes 'Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' zu beachten.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz - ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers - zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.


Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.