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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 (ABl. EG Nr. L 258 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und des in § 1 genannten Rechtsakts ist die Bundesfinanzverwaltung.


§ 3 Beantragung des Kontrollexemplars



(1) Die Erteilung eines Kontrollexemplars T5 ist bei der Zollstelle zu beantragen, bei der die in dem in § 1 genannten Rechtsakt genannten Einfuhrerzeugnisse (überwachungspflichtige Erzeugnisse) zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. Die Überführung aus einem Zollager oder aus der aktiven Veredelung in den freien Verkehr ist nur nach Gestellung zulässig.

(2) Die nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderliche Sicherheit ist mit dem Antrag auf Erteilung eines Kontrollexemplars T5 bei der abfertigenden Zollstelle zu leisten.


§ 4 Getrennte Lagerung



Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse einführt oder diese lagert, abfüllt oder verarbeitet, ist verpflichtet, diese Erzeugnisse bis zur zweckgerechten Verwendung nach dem in § 1 genannten Rechtsakt getrennt von anderen Ölen und Fetten zu lagern.


§ 5 Antrag



(1) Die Überwachung der zweckgerechten Verwendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse ist schriftlich unter Vorlage des dazugehörenden Kontrollexemplars T5 bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen.

(2) Überwachende Zollstelle ist

1.
im Falle der Lagerung, Abfüllung oder sonstigen Verwendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse in einem Betrieb des Einführers die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, oder

2.
im Falle, daß der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeugnisse ausschließlich unverändert abgibt, die Zollstelle, in deren Bezirk der Einführer seine Hauptniederlassung hat.


§ 6 Aufzeichnungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten



(1) Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse lagert, abfüllt, verwendet oder an einen anderen Empfänger abgibt (Beteiligter) ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
für jeden Zugang überwachungspflichtiger Erzeugnisse besondere Aufzeichnungen zu machen über

a)
den Zu- und Abgang oder den sonstigen Verbleib einschließlich Name und Anschrift des jeweiligen Empfängers sowie den jeweiligen Bestand und

b)
im Falle der Abfüllung, Verarbeitung oder sonstigen Verwendung die täglich abgefüllten, verarbeiteten oder sonst verwendeten Mengen der Erzeugnisse sowie deren Verpackung und Verbleib.

(2) Der Einführer hat der überwachenden Zollstelle die erfolgte Verwendung der Einfuhrerzeugnisse in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
Nummer des betreffenden Kontrollexemplars,

2.
Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,

3.
Daten der Verwendung,

4.
Menge des verwendeten überwachungspflichtigen Erzeugnisses.

Hat der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeugnisse zur Verwendung an einen anderen Betrieb abgegeben, sind die entsprechenden Verkaufsunterlagen sowie, im Falle einer weiteren Abgabe, die Verkaufsunterlagen der weiteren Erwerber mit der Anzeige nach Satz 1 vorzulegen.

(3) Sollen die überwachungspflichtigen Erzeugnisse in ein Drittland ausgeführt oder nach einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft versandt werden, ist ein Kontrollexemplar T5 nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom 8. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren mit sich bringen (ABl. EG Nr. L 362 S. 11) zu verwenden. In Feld 104 des Kontrollexemplars ist der Vermerk

"Zur Verwendung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 bestimmter Erzeugnisse"

einzutragen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Beteiligte ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Einfuhr der überwachungspflichtigen Erzeugnisse folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Zollstellen das Betreten seiner Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Unterlagen nach Absatz 3 zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Beteiligte verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Zollstelle dies verlangt.

(6) Das Kontrollexemplar wird von der überwachenden Zollstelle bestätigt, nachdem die in dem in § 1 genannten Rechtsakt genannte zweckgerechte Verwendung nachgewiesen wurde.


§ 7 Probenahme



Die Untersuchung der zum Zwecke der Überprüfung entnommenen Proben erfolgt auf Grund allgemein anerkannter Regeln der Chemie.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes überwachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von anderen Ölen oder Fetten lagert.


§ 9 Vordrucke



Soweit die Bundesfinanzverwaltung für

1.
die nach dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene Sicherheitsleistung,

2.
den Antrag auf Erledigung des Kontrollexemplars T5,

3.
den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag,

4.
die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige

Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.


§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.