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Synopse aller Änderungen des KraftStG 2002 am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 2 des 6. KraftStGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KraftStG 2002.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Steuersatz


(1) Die Jahressteuer beträgt für

1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;

2. Personenkraftwagen


a) | mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-
lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku-
bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da-
von, wenn sie

| durch
Fremd-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und | durch
Selbst-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und

aa) | mindestens die verbindlichen
Grenzwerte für Fahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 2.500 kg
nach Zeile A Fahrzeug-
klasse M der Tabelle in Num-
mer 5.3.1.4 des Anhangs I
der Richtlinie 70/220/EWG
des Rates vom 20. März 1970
zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1)
in der jeweils geltenden Fas-
sung, einhalten oder wenn die
Kohlendioxidemissionen,
ermittelt nach der
Richtlinie 93/116/EG der Kommission
vom 17. Dezember 1993
zur Anpassung der
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über
den Kraftstoffverbrauch von
Kraftfahrzeugen an den tech-
nischen Fortschritt (ABl.
L 329 vom 30.12.1993,
S. 39) in der jeweils gelten-
den Fassung, 90 g/km nicht
übersteigen | 6,75 EUR | 15,44 EUR,

bb) | als schadstoffarm anerkannt
sind, der
Richtlinie 70/220/EWG in
der Fassung der
Richtlinie 94/12/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
und zur Änderung der
Richtlinie 70/220/EWG (ABl.
L 100 vom 19.4. 1994, S. 42)
entsprechen und die in der
Richtlinie 94/12/EG unter
Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeug-
klasse M genannten Schad-
stoffgrenzwerte einhalten | 7,36 EUR | 16,05 EUR,

cc) | als schadstoffarm oder be-
dingt schadstoffarm Stufe C
anerkannt sind und für sie ein
Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung nicht galt | 15,13 EUR | 27,35 EUR,

dd) | nicht als schadstoffarm oder
bedingt schadstoffarm aner-
kannt sind und für sie ein Ver-
kehrsverbot bei erhöhten Ozon-
konzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1999 gel-
tenden Fassung nicht galt | 21,07 EUR | 33,29 EUR,

ee) | nicht die Voraussetzun-
gen für die Anwendung
der Steuersätze nach den Dop-
pelbuchstaben aa bis dd er-
füllen | 25,36 EUR | 37,58 EUR;

b) | bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. De-
zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
verbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171
vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008
der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa) | bis zum 31. Dezember 2011 | 120 g/km,

bb) | ab dem 1. Januar 2012 | 110 g/km,

cc) | ab dem 1. Januar 2014 | 95 g/km

überschreitet;


2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 16 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 24 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 40 EUR,
über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10 EUR,
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EUR,
über 12.000 kg 25 EUR;

ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

a) die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR,

bb) durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,

b) die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR,

bb) durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;

3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 11,25 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR,
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR;

4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde

a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu
2.000 kg | 6,42 EUR,

über
2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR,

über
3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR,

über
4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR,

über
5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR,

über
6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR,

über
7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR,

über
8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR,

über
9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR,

über
10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR,

über
11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR,

über
12.000 kg | 14,32 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,

b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 14,32 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 15,77 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 26,00 EUR,

über 15.000 kg | 36,23 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,

c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 9,64 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 10,30 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 10,97 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 11,61 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 12,27 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 12,94 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 14,03 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 15,11 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 16,44 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 17,74 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 19,51 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 21,47 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 23,67 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 39,01 EUR,

über 15.000 kg | 54,35 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 1.425 EUR,

d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht


bis zu 2.000 kg | 11,25 EUR,

über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 12,02 EUR,

über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 12,78 EUR,

über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 13,55 EUR,

über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 14,32 EUR,

über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 15,08 EUR,

über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 16,36 EUR,

über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 17,64 EUR,

über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 19,17 EUR,

über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 20,71 EUR,

über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 22,75 EUR,

über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 25,05 EUR,

über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 27,61 EUR,

über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 45,50 EUR,

über 15.000 kg | 63,40 EUR,


insgesamt jedoch nicht mehr als 1.681 EUR;

5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,

2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,53 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 4,60 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 6,14 EUR,

3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,02 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 2,05 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 3,07 EUR.

2 Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. 3 Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,

2. im Übrigen 191,73 EUR.

(5) 1 Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2 Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Entrichtungszeiträume


(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.

(2) 1 Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1.000 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. 2 In diesen Fällen beträgt die Steuer

1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert,

2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 6 vom Hundert.

3 Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist; diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind. 2 Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. 3 Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.



(3) 1 Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten. 2 Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.

(4) 1 Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,

1. a) mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,

b) auf Anordnung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde für längstens einen Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher Fälligkeitstermin erreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung der Verwaltung dient,

2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht,

3. wenn ein Saisonkennzeichen zugeteilt wird; für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht zulässig.

2 Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer. 3 Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer. 4 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.

(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden.



§ 12 Steuerfestsetzung


(1) 1 Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. 2 Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. 3 Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,

2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§ 10a) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,

vorherige Änderung

3. 1 wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3. 2 Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,



3. 1 wenn die Steuerpflicht endet. 2 Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,

4. 1 wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. 2 § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. 3 Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,

5. wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) 1 Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. 2 Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.