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Synopse aller Änderungen des KraftStG 2002 am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 5 des CuxFAuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KraftStG 2002.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Steuergegenstand § 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden § 3 Ausnahmen von der Besteuerung § 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte § 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor § 3c (aufgehoben) § 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge §§ 3e bis 3h (weggefallen) § 4 Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn § 5 Dauer der Steuerpflicht § 6 Entstehung der Steuer § 7 Steuerschuldner § 8 Bemessungsgrundlage § 9 Steuersatz § 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger § 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen § 10b Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen § 11 Entrichtungszeiträume § 12 Steuerfestsetzung | |
| (Text alte Fassung) §§ 12a und 12b (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 12a Steuererklärungspflicht |
§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung § 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen § 15 Ermächtigungen § 16 Aussetzung der Steuer § 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte § 18 Übergangsregelung | |
§ 9 Steuersatz | |
(1) Die Jahressteuer beträgt für 1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; 2. Personenkraftwagen a) | mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu- lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku- bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da- von, wenn sie | durch Fremd- zündungs- motoren angetrieben werden und | durch Selbst- zündungs- motoren angetrieben werden und aa) | mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg nach Zeile A Fahrzeug- klasse M der Tabelle in Num- mer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- sung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den tech- nischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils gelten- den Fassung, 90 g/km nicht übersteigen | 6,75 EUR | 15,44 EUR, bb) | als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4. 1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeug- klasse M genannten Schad- stoffgrenzwerte einhalten | 7,36 EUR | 16,05 EUR, cc) | als schadstoffarm oder be- dingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt | 15,13 EUR | 27,35 EUR, dd) | nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm aner- kannt sind und für sie ein Ver- kehrsverbot bei erhöhten Ozon- konzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 gel- tenden Fassung nicht galt | 21,07 EUR | 33,29 EUR, ee) | nicht die Voraussetzun- gen für die Anwendung der Steuersätze nach den Dop- pelbuchstaben aa bis dd er- füllen | 25,36 EUR | 37,58 EUR; b) | bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst- zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. De- zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff- verbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung aa) | bis zum 31. Dezember 2011 | 120 g/km, bb) | ab dem 1. Januar 2012 | 110 g/km, cc) | ab dem 1. Januar 2014 | 95 g/km überschreitet; c) | bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd- zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst- zündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km | 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km | 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km | 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km | 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km | 3,40 EUR, über 195 g/km | 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kom- mission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro- päischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin- sichtlich der Emissionen von leichten Perso- nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahr- zeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis- sion sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; | |
| 2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | 2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassung |
a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 16 EUR, über 2.000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 24 EUR, über 2.000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 40 EUR, über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10 EUR, über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EUR, über 12.000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; 2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie a) die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden aa) durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, bb) durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR, b) die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden aa) durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, bb) durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR; 3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 11,25 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR, über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR; 4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde | |
| a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht | a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewicht |
bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR, über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR, über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR, über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR, über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR, über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR, über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR, über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR, über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR, über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR, über 12.000 kg | 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, | |
| b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht | b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewicht |
bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR, über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR, über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR, über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR, über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR, über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR, über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR, über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR, über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR, über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR, über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 14,32 EUR, über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 15,77 EUR, über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 26,00 EUR, über 15.000 kg | 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, | |
| c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht | c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewicht |
bis zu 2.000 kg | 9,64 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 10,30 EUR, über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 10,97 EUR, über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 11,61 EUR, über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 12,27 EUR, über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 12,94 EUR, über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 14,03 EUR, über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 15,11 EUR, über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 16,44 EUR, über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 17,74 EUR, über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 19,51 EUR, über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 21,47 EUR, über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 23,67 EUR, über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 39,01 EUR, über 15.000 kg | 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1.425 EUR, d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg | 11,25 EUR, über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 12,02 EUR, über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 12,78 EUR, über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 13,55 EUR, über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 14,32 EUR, über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 15,08 EUR, über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 16,36 EUR, über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 17,64 EUR, über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 19,17 EUR, über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 20,71 EUR, über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 22,75 EUR, über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 25,05 EUR, über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 27,61 EUR, über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 45,50 EUR, über 15.000 kg | 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1.681 EUR; 5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR. (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge). (3) 1 Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag 1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, 2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7.500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15.000 kg 6,14 EUR, 3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7.500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15.000 kg 3,07 EUR. 2 Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. 3 Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen. (4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer, 1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR, 2. im Übrigen 191,73 EUR. (5) 1 Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2 Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist. | |
§§ 12a und 12b (weggefallen) | § 12a Steuererklärungspflicht |
(1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben 1. für ein inländisches Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde, wenn das Fahrzeug a) zum Verkehr zugelassen werden soll, b) zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder c) während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert; d) wenn für das Fahrzeug ein Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 zugeteilt werden soll; 2. für ein ausländisches Fahrzeug a) am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist oder b) im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist, wobei die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden kann, wenn die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung entrichtet wird; c) wenn der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern soll (Weiterversteuerung) bei jeder Zollstelle, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist; 3. bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt, wobei das zuständige Hauptzollamt vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen kann. (2) Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die Fahrzeuganmeldung im Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält. (3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach § 3 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Steuer befreit ist. (4) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (6) Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen. (7) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung und kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 mit aufzunehmen. In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. (8) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann die Steuererklärung gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden. | |
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