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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/zur Bürsten- und Pinselmacherin (Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung - BürstPiAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1558; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-116 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten- und Pinselmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Bürstenherstellung und

2.
Pinselherstellung

gewählt werden.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen,

6.
Verarbeiten von Bestückungsmaterialien,

7.
Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör,

8.
Verarbeiten von Metallen,

9.
Verarbeiten von Hilfsstoffen,

10.
Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel,

11.
Instandhalten von Handwerkszeugen,

12.
Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschinen,

13.
Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen,

14.
Überwachen des Produktionsablaufs, Produktionskontrolle.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Bürstenherstellung:

a)
Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,

b)
Herstellen von Bürsten;

2.
in der Fachrichtung Pinselherstellung:

a)
Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,

b)
Herstellen von Qualitätspinseln.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7, Buchstabe f bis h und Nummer 10, Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
einfache Kleider- oder Schuhbürste,

2.
ein Satz einfacher Auftragepinsel,

3.
ein Satz einfacher Haarpinsel,

4.
ein Satz einfacher Rundpinsel,

5.
einfache Haushalts- oder Industriebürste.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Arbeitsschutz,

2.
Holz, Metall, Kunststoff,

3.
flüssige und feste Bindemittel,

4.
Bestückungsmaterialien,

5.
Fertigungsablauf für Bürsten und Pinsel,

6.
Lohnberechnungen,

7.
Anfertigen einer Arbeitsskizze,

8.
Verwendung der Handwerkszeuge.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 12 Stunden 5 Prüfungsstücke anfertigen:

1.
Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Bürstenherstellung:

aa)
Abteilen von Bestückungsmaterialien,

bb)
Einziehen nach verschiedenen Methoden für unterschiedliche Bürsten,

cc)
Einstanzen in verschiedene Formen,

dd)
Beschneiden von Bürsten,

ee)
Anbringen der Deckel auf Bürsten;

b)
in der Fachrichtung Pinselherstellung:

aa)
Wegbinden von Bestückungsmaterialien,

bb)
Einzwingen in verschiedene Formen,

cc)
Einlegen in verschiedene Fassungen,

dd)
Einsetzen in Stiele und Kiele.

2.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Bürstenherstellung:

aa)
Schuhbürsten,

bb)
Besen,

cc)
Kleiderbürsten,

dd)
Haushaltsbürsten,

ee)
Industriebürsten,

ff)
gedrehte Bürsten;

b)
in der Fachrichtung Pinselherstellung:

aa)
Ringpinsel,

bb)
Lackierpinsel,

cc)
Aquarellpinsel,

dd)
Plakatschreiber rund und flach,

ee)
Gussowpinsel,

ff)
Kosmetikpinsel.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung der Bestückungsmaterialien,

c)
Arten und Verwendung der Hilfsstoffe,

d)
Herstellen von Bürsten und Pinseln,

e)
Fertigungsmaschinen und Antriebsarten;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Materialberechnungen,

b)
Lohnberechnungen,

c)
Mischungsrechnungen;

3.
Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Skizze mit Maßen und Toleranzen,

b)
maßstabsgerechte Zeichnung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Bürsten- und Pinselmacher und Borstpinselmacher, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/zur Bürsten- und Pinselmacherin



(siehe BGBl. I 1984 S. 1558ff)